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Prozessvor- und Nachbereitung

VON FALL ZU FALL ...

... haben wir von Beginn an alles im Griff - SFSK.

Kein Sprung ins Ungewisse

VON FALL ZU FALL ...

... riskieren Sie mit uns keinen Sprung ins Ungewisse - SFSK.

Wir behalten die Kontrolle über sämtliche rechtlichen Unwägbarkeiten

VON FALL ZU FALL ...

... behalten wir die Kontrolle - SFSK.

Sicher landen, Prozesse vermeiden

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PROBLEME LÖSEN.
GERICHTSVERFAHREN VERMEIDEN.

Von Fall zu Fall – maßgeschneiderte Lösungen. Verfahren möglichst vermeiden, so unser Credo. Fachliche Kompetenz, gepaart mit einem hohen Maß an praktischer Erfahrung, sind die Säulen unserer Beratungstätigkeit. Seit mehr als 20 Jahren stehen die seit dem Jahr 2019 in der Kanzlei SFSK. verbundenen Anwälte ihren Mandanten in der juristischen Unternehmensberatung, beispielsweise im Arbeitsrecht, dem Bank- und Wertpapierrecht, dem Bau- und Architektenrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem nationalen und internationalen Vertrags- und Handelsrecht, bei der Insolvenz- und Sanierungsberatung, im gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Steuerrecht zur Seite.

 

Mehr über uns

 

RECHTSGEBIETE

In folgenden Rechtsgebieten können Sie sich unserer Expertise gewiss sein. 

 

Arbeitsrecht

Für Rat in Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechtes stehen wir Ihnen gerne beiseite. 

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Bau- und Architektenrecht 

Öffentlichen wie privaten Bauherren sind wir ein verlässlicher Partner. 

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Gewerblicher Rechtschutz

Beratung zu geistigem Eigentum, Urheber- und Wettbewerbsrecht

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Finanzierungs­recht 

Beratung zu Factoring, Leasing, Handels- und Wirtschaftsverträgen. 

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Handels- und Gesellschafts­recht 

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Insolvenzrecht

Umfangreiche Beratung für Gläubiger wie Schuldner bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. 
 

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Nationales und Internationales Vertragsrecht

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Steuerrecht

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NEWS

Schenkweise Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt – Vermeidung von nachteiligen Folgen durch Verkehrswertgutachten

Es gehört zu den Klassikern der Nachfolgegestaltung: Immobilien unter einem lebenslangen Nießbrauchsvorbehalt auf die Kinder zu übertragen. Der Vorteil für den Schenker: Er kann weiter bei vermieteten Immobilien über die Mieteinnahmen verfügen, sodass die ausreichende Versorgung des Schenkers, die bei der Nachfolgeplanung stets an erster Stelle stehen sollte, sichergestellt werden kann. Des Weiteren werden zukünftige Wertsteigerungen in den Immobilien nach Übertragung bereits bei den Kindern realisiert und unterliegen somit nicht mehr der Erbschaftsteuer.

Schenkungssteuerlich wirkt sich das Nießbrauchsrecht bereicherungsmindernd aus. Bei Berechnung der Schenkungsteuer wird nämlich die Belastung durch das Nießbrauchsrecht vom Grundbesitzwert abgezogen. Schenkt beispielsweise ein Vater im Alter von 55 Jahren seiner Tochter ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 3,0 Mio. Euro unter Nießbrauchsvorbehalt und der Nießbrauch beträgt 120 TEuro pro Jahr, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um 1,7 Mio. Euro, schenkungssteuerlich müssen somit nur 1,3 Mio. Euro mit 19 % versteuert werden, das entspricht einer Schenkungssteuer von ca. 250 TEuro. Dies führt im Ergebnis zu einer Minderung der Schenkungsteuer in Höhe von ca. 320 TEuro. 

Die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts führt somit zu einer deutlichen Ersparnis von Schenkungssteuer. Dies umso mehr, je jünger der Schenker ist. Stirbt jedoch der Nießbraucher (Schenker) frühzeitig, so können gesetzliche Grenzen unterschritten werden, der Schenkungssteuerbescheid wird geändert und die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht nur auf Basis der tatsächlichen Dauer berücksichtigt. 

Bedeutet: Ein frühzeitiges Versterben des Nießbrauchers kann zu einer massiv höheren Schenkungsteuer führen. Stirbt in unserem Fall der Vater zwei Jahre nach der Schenkung, erhöht sich die Schenkungssteuer um ca. 270 TEuro auf 520 TEuro. 

Wie kann man nun diese Steuernachzahlung vermeiden: Man vermeidet diese steuerlichen Risiken des frühzeitigen Versterbens des Nießbrauchers, indem man ein Sachverständigengutachten der Schenkung zugrunde legt. Beim Sachverständigengutachten nach der entsprechenden Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs als „grundstücksbezogene Belastung“ unmittelbar bei der Bestimmung des Immobilienwerts berücksichtigt. Kommt es in diesem Fall zu einem frühzeitigen Versterben des Nießbrauchers, erfolgt keine Korrektur des Schenkungssteuerbescheids. 

Ergebnis: Bei einer schenkweisen Übertragung unter Nutzung des Nießbrauchsvorbehalts sollte immer geprüft werden, ob die Höhe der steuerlichen Entlastung durch das Nießbrauchsrecht die Kosten für das Verkehrswertgutachten rechtfertigen. Hinzu kommt, dass nach ImmoWertV aufgrund der Belastung der Immobilie mit dem Nießbrauchsrecht zusätzlich ein Marktanpassungsabschlag von rund 15 % in Abzug gebracht werden kann. 

 

 

 

 

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