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Zur Besteuerung von Corona-Hilfen

Bereits in der ersten Ausgabe unserer update 2023 stellten wir in Aussicht, dass die sog. Corona-Maßnahmen sowie Corona-Hilfen die Justiz noch lange beschäftigen werden.

Das Finanzgericht Münster hat nun am 26.04.2023 - Az.: 13 K 425/22 E - entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt führte der Kläger eine Gaststätte sowie ein Hotel und war 2020 von den Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr aufgrund der Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000,00 €, eine Überbrückungshilfe I von 6.806,00 € und die sog. "November- / Dezemberhilfe" von 42.448,00 € gewährt.

Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer, wogegen sich der Kläger mit dem Argument zur Wehr setzte, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs und hätten bei ihm zu außerordentlichen Einkünften geführt. Denn letztlich habe er im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Zudem hätten die Umsatzerlöse ohne die streitgegenständlichen Zuschüsse ca. 190.000,00 € betragen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000,00 € bis 290.000,00 € gelegen hätten. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.

Dem folgte das Finanzgericht Münster jedoch nicht und wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG lägen nicht vor. Es komme nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Denn es handele sich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG.

Der Kläger habe im Streitjahr 2020 lediglich Corona-Hilfen, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen haben, gewinnerhöhend erfasst. Diese Corona-Hilfen hätten sich weder auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken sollen, noch seien sie in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind. Und in diesem Veranlagungszeitraum seien sie eben mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Dass durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 ein höherer Gewinn erzielt worden sei, sei unerheblich. Im Jahr 2020 hätten die Umsatzerlöse unter Einbezug der Zuschüsse zwar unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn aber höher als in den Vorjahren sei, belege letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen und führe nicht zu außerordentlichen Einkünften.

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Kevin Stein 

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