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Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21 – klargestellt, dass der Gewinn, d. h. die Differenz zwischen (Rück-)Kaufpreis und Anschaffungskosten, aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn und damit kein lohnsteuerbarer Vorteil ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich ein leitender Angestellter einer GmbH 2006 mit einer Einlage von 25.000,00 EUR als Kommanditist an einer Manager-Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Die KG wiederum hielt über eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer AG, welche die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin des leitenden Angestellten – einer GmbH – war. Der leitende Angestellte war somit mittelbar an dem Kapital seiner Arbeitgeberin und der hinter der GmbH stehenden AG beteiligt. Die AG wurde 2007 erfolgreich an die Börse gebracht, woraufhin die KG vereinbarungsgemäß aus der Kapitalgesellschaft ausschied. Sie erhielt dafür die ihrem Anteil an der Kapitalgesellschaft zuzuordnenden Aktien der AG und der leitende Angestellte entsprechend dem Umfang seiner Kommanditbeteiligung Aktien der AG im Wert von über 3 Mio. EUR. 

Das Finanzamt war der Auffassung, die Differenz dieses Aktienwerts und der ursprünglichen Kommanditeinlage sei steuerpflichtiger Arbeitslohn des leitenden Angestellten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der hiergegen gerichteten Klage des leitenden Angestellten jedoch mit Urteil vom 26.02.2020 – 2 K 1774/17 – statt, was der BFH im Rahmen der Revision bestätigte. 

In seinen Entscheidungsgründen wies der BFH darauf hin, dass der leitende Angestellte aufgrund der neben dem Arbeitsverhältnis stehenden Beteiligung an der KG eine vom Arbeitsverhältnis getrennte Einnahmequelle hatte. Diese würde nur der Lohnsteuer unterliegen, falls er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses z. B. einen überhöhten Preis für seine Anteile erhalten habe, d. h. einen marktunüblichen Überpreis. Das sei nicht der Fall gewesen. 

Hinweis: Die Entscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung mit 25 Prozent unterliegen und diese in der Regel geringer als der für die Lohnsteuer einschlägige Steuersatz ist.

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Kevin Stein 

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