Deren Relevanz begründet sich zweifelsohne in dem erheblichen Grundrechtseingriff, der mit jeder Durchsuchung einhergeht. Prozessual ist allerdings nicht weniger bedeutsam, dass der Durchsuchungsbeschluss die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. §§ 102 ff. StPO, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. §46 Abs. 1 OWiG sowie das Auslösen der sog. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO zur Folge haben kann. Das strafprozessuale Mittel des Durchsuchungsbeschlusses kann hierdurch für den Finanzrechtsstreit am Finanzgericht streitentscheidend sein.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war unklar, ob die Durchsuchungsanordnung gegen eine Steuerpflichtige die von der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen erfüllte. So muss ein Durchsuchungsbeschluss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten, wofür schlagwortartige Bezeichnungen der jeweiligen Straftat nicht genügen. Ferner muss der Beschluss die Art sowie den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lassen.
Im Streitfall war nicht festgestellt worden, dass bzw. ob der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss der Steuerpflichtigen überhaupt bekanntgegeben oder vollzogen worden war und die Steuerpflichtige damit Gelegenheit hatte, den Beschluss anzufechten. Eine dahingehende Vermutungsregelung gibt es nicht, da es vorkommt, dass sich Ermittlungsbehörden zunächst einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beschaffen, diesen aber etwa wegen Veränderung der Umstände nicht vollziehen.
Da die maßgeblichen Akten vernichtet worden sind und die von dem Finanzgericht befragten Beamten kein Erinnerungsvermögen dazu hatten, kam eine Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses nicht in Betracht. In der Folge konnte das Finanzamt die Voraussetzungen für den Eintritt einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO nicht beweisen, sodass sich die Steuerpflichtige auf Verjährung berufen konnte.