Im streitgegenständlichen Fall gehörte zum Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen ein Pickup, der nach ihrer Aussage nicht privat genutzt worden sein soll. Das Finanzamt berief sich dagegen vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG auf den Erfahrungswert, wonach ein Kfz, das seiner Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sei und für Privatfahrten zur Verfügung stehe, regelmäßig auch privat genutzt werde. Aufgrund dieses Anscheinsbeweises wendete das Finanzamt die sog. 1 %-Methode zur Versteuerung der vermeintlichen Privatnutzung an.
Dieses Ergebnis bestätigte letztlich der BFH.
In seinen Entscheidungsgründen führte er aus, dass die bloße Behauptung des/der Steuerpflichtigen, mit dem betrieblichen Kfz sei niemand privat gefahren, nicht genüge, um den besagten Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kfz zu erschüttern. Vielmehr müsse der/die Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen vortragen, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden könne. Gelinge es damit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müsse das Finanzamt eine private Nutzung des betrieblich genutzten Kfz nachweisen, um die sog. 1 %-Regelung anwenden zu können (sofern kein Fahrtenbuch geführt ist).
Nach alledem konzentrieren sich derartige Steuerrechtsstreitigkeiten in der Regel auf die Frage, ob der/die Steuerpflichtige den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern kann. In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall gelang dies der Steuerpflichtigen nicht, obwohl sie u. a. vortrug, der Pickup
- sei ihrer Familie für eine Privatnutzung zu groß gewesen,
- habe Werbefolien des Betriebs auf seiner Karosserie,
- sei betriebsbedingt verschmutzt,
- habe während der nichtselbstständigen Tätigkeit mangels Gelegenheit zu Privatfahrten gar nicht genutzt werden können,
- sei u. a. wegen des Vorhandenseins eines BMW nicht das einzige Fahrzeug gewesen.
Daran ist erkennbar, dass die Anforderungen an den Sachvortrag des/der Steuerpflichtigen durchaus hoch sind und wie immer gilt, dass gegenüber dem Finanzamt quantitativ und qualitativ ausführlich und nicht nur mit einem „Zweizeiler“ Stellung genommen werden sollte.