So hat die klagende GmbH mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts abgeschlossen, den der Auftraggeber jedoch wegen rechtlicher Bedenken vor Ausführungsbeginn gekündigt hat. Bis dahin musste die Klägerin jedoch bereits Planung, Entwicklung und Einrichtung auf eigenes Risiko vorfinanzieren.
Die Klägerin klagte erfolgreich auf Schadensersatz und machte für damit zusammenhängende Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Abzug und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie später die Jahressteuer ohne Berücksichtigung dieser Vorsteuer fest. Einsprüche blieben erfolglos.
Das zuständige Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage jedoch mit der Begründung statt, die Klägerin sei Unternehmerin; die Beratungsleistungen seien für ihr Unternehmen bezogen worden. Zwischen diesen als Gemeinkosten und der (geplanten) wirtschaftlichen Tätigkeit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang.
Mit seiner Revision zum BFH rügte das Finanzamt einen direkten Zusammenhang. Die Entschädigungen hätten ihren Rechtsgrund außerhalb der ursprünglichen Tätigkeit, eine Abwicklung liege mangels Auflösungsbeschlusses nicht vor.
Dies überzeugte den BFH nicht. Er entschied zugunsten der Klägerin, dass die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG „für“ das Unternehmen der Klägerin ausgeführt worden seien und eine Abziehbarkeit der darauf entfallenden Vorsteuer bestehe. Maßgeblich sei, dass der Unternehmer Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt und ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestanden habe. Dies gelte auch, wenn die Kosten als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) nicht in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze eingehen, sondern Kostenelement der gesamten Tätigkeit seien und ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
So habe die Klägerin die Beratungsleistungen in Anspruch genommen, um eine Forderung durchzusetzen, die in einer – wenn auch nur beabsichtigten und letztlich nicht ausgeübten – unternehmerischen Tätigkeit wurzelten. Nach der unionsrechtlich gebotenen Neutralität der Mehrwertsteuer dürfe nicht zwischen Aufwendungen vor, während und zur Beendigung der Tätigkeit unterschieden werden. Dies gelte ebenso für Unternehmen, deren beabsichtigte steuerpflichtige Tätigkeit wegen von ihrem Willen unabhängiger Umstände scheitert.







