In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber im August 2022 eine Energiepreispauschale von 300,00 € pro Arbeitnehmer ausgezahlt, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Das zuständige Finanzamt beanstandete die Auszahlung, weil einige Begünstigte keinen Wohnsitz in Deutschland hatten und keine Steuerpflichtigen gem. § 1 Abs. 1 EStG seien. Es forderte die Beträge von dem Arbeitgeber zurück.
Dieser wandte ein, er habe die Auszahlung rechtmäßig vorgenommen und erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem Finanzgericht Münster gegen den Festsetzungsbescheid des Finanzamts.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Der Arbeitgeber habe keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300,00 € zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine Pflicht zur Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 113 EStG habe nicht bestanden. Der Gesetzgeber habe den Arbeitgeber nur als Zahlstelle eingesetzt und in § 117 EStG bewusst auf einen Verweis auf § 113 EStG verzichtet, um eine schnelle und unbürokratische Auszahlung zu ermöglichen. Folglich müsse das Finanzamt eine unberechtigt gewährte Energiepreispauschale direkt beim Arbeitnehmer zurückfordern.
Das Finanzamt hat zwischenzeitlich Revision eingereicht, die der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 führt.







