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Zum Bewusstsein für die Geschäftsführerhaftung und deren Umfang

Bereits im Rahmen eines Beschlusses vom 15.11.2022 - VII R 23/19 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) sehr anschaulich die Maßstäbe der Geschäftsführerhaftung zusammengefasst.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Steuererklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Jahr 2009 nicht und die Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2008 und 2010 sowie zur Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 und von 2010 bis zum 1. Quartal 2012 unzutreffend abgegeben. Ferner hatte er nicht dafür gesorgt, dass die fälligen Steueransprüche erfüllt worden sind.

Der Geschäftsführer argumentierte gegen den sodann an ihn persönlich gerichteten Haftungsbescheid mit seinem fortgeschrittenen Alter und der Tatsache, dass die Geschäfte der GmbH tatsächlich durch seinen Sohn geführt worden seien. Er selbst sei nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.

Dies ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten und entschied, dass diese Argumente einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht entgegenstehen würden. 

Auf das eigene Unvermögen, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen, könne sich niemand berufen. Grundsätzlich gelte, dass derjenige, der den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen könne, von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen bzw. dieses Amt niederlegen müsse. Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernehme, hafte, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrlässigkeit gemacht werden könne, nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen. Außerdem sei in dem vorliegenden Fall sogar unstreitig gewesen, dass der Geschäftsführer die faktische Geschäftsführung durch seinen Sohn geduldet und ihm sogar das "Tagesgeschäft" überantwortet habe. Er habe keine geeigneten Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, mit denen er hätte sicherstellen können, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt worden wären. Auch dies begründe seine Haftung.

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Kevin Stein 

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