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Zu den Offenbarungspflichten eines Steuerberaters über eigene Vorteile

Im Rahmen eines aktuellen Urteils hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 06.12.2018 - IX ZR 176/16 - entschieden, dass ein Steuerberater gegenüber seinen Mandanten eigene wirtschaftliche Vorteile zu offenbaren hat, die daraus entstehen, dass er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst.

Anlässlich des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts empfahlen die beklagten Steuerberater ihrem Mandanten, geschlossene Schiffsfonds zu zeichnen und sich hierfür an eine Vermittlergesellschaft zu wenden. Dieser Empfehlung folgte der Mandant ohne zu wissen, dass seine Steuerberater an der Vermittlungsgesellschaft mittelbar zu je einem Viertel beteiligt waren. Daraufhin nahm der Mandant seine steuerlichen Berater wegen unzureichender Beratung auf Schadenersatz in Anspruch.


Das zuständige Landgericht verurteilte die Steuerberater überwiegend antragsgemäß und deren Berufung blieb größtenteils ohne Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hin hat der BGH das Berufungsurteil zwar dahingehend aufgehoben und insoweit zurückverwiesen, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war. Dies jedoch nur deshalb, da das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zur Kausalität getroffen hat und daher nicht beurteilt werden konnte, ob Ansprüche ganz oder teilweise verjährt sind.


Entscheidend für vergleichbare Fälle ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof explizit in seinen Entscheidungsgründen ausführte, dass die Steuerberater eine ihnen obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hätten. Ein Steuerberater sei zwar grundsätzlich auch dann nicht zur Beratung über nichtsteuerliche Aspekte verpflichtet, wenn er seinen Mandanten zum Zwecke einer steueroptimierenden Kapitalanlage an Dritte verweise. Er müsse den Mandanten aber gegebenenfalls darüber informieren, dass für ihn mit der empfohlenen Kapitalanlage wirtschaftliche Vorteile verbunden sind. Insofern handele der steuerliche Berater seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss
mit einem Dritten veranlasst, ohne eigene wirtschaftliche Vorteile hierdurch zu offenbaren.

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Kevin Stein 

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