Denn ab dem 01.01.2025 wird die sogenannte E-Rechnung in Deutschland Einzug halten (§§ 14 Abs. 1 s. 2-8, Abs. 2,3 und 27 Abs. 39 UStG-E, §§ 33, 34 USTDV-E) und jedes Unternehmen zu größeren Änderungen an seinen Rechnungslegungs- bzw. Buchhaltungsprozessen zwingen.
Dabei versteht man unter einer E-Rechnung nicht allein den digitalen Versand von Rechnungen, sondern eine Rechnungslegung, die bei dem Rechnungslegenden und dem Rechnungsempfänger eine elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Das heißt, die Rechnung muss maschinell verwertbar und damit tendenziell wohl in der Lage sein, direkt in der Buchhaltung erfasst zu werden.
Auch wenn diese Voraussetzungen zunächst die Rechnungslegung gegenüber Verbrauchern nicht betreffen sollen, bleibt zu hoffen, dass bis dahin in jeder Branche passende – und bezahlbare – Softwarelösungen zur Verfügung stehen.
Leider bleibt es mir in diesem Zusammenhang nicht erspart, Sie noch auf eine weitere Entwicklung hinzuweisen. Denn die E-Rechnung soll ab 2028 gleichfalls Standard innerhalb der EU-Mitgliedstaaten werden. Und damit kein Mitgliedstaat bevorteilt oder benachteiligt wird, möchte die EU dafür ein gänzlich eigenes System entwickeln. Das hierzulande ab 2025 eingeführte System der E-Rechnung wird also nicht mehr, als ein – sehr kostenintensiver – Zwischenschritt für einen Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren bis zu einer einheitlichen EU-Regelung sein.
Ziel der EU ist im Übrigen das sog. "Real Time Reporting", unter dem man die verpflichtende transaktionsbezogene (!) Meldung der Umsätze an ein elektronisch-fiskalisches Meldesystem versteht. Es ist noch nicht einmal überspitzt formuliert, wenn man dieses Ziel dahingehend erläutert, dass dann offenbar die Rechnungslegung über die Finanzverwaltung, mit deren formeller Prüfung und schließlich sogar durch deren Zustellung an den Rechnungsempfänger erfolgen soll.
Bleibt im Ergebnis also nur zu fragen: Erledigen die Finanzämter dann gleich die Buchhaltung und die Erstellung der Jahreserklärung mit?