In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt machte eine selbstständige Unternehmensberaterin in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend und reichte eine Skizze der Wohnung ein. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes hielt diese für klärungsbedürftig und bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Unangekündigt erschien der Flankenschutzprüfer an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung.
Obwohl ein Widerspruch der Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt nicht erfolgte, urteilte der BFH später, dass die Besichtigung rechtswidrig war.
Denn, so der BFH in seiner Entscheidungsbegründung, zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei angesichts des in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel
(z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gelte selbst dann, wenn der/die Steuerpflichtige der Besichtigung zugestimmt habe und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliege.
Die Ermittlungsmaßnahme sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen könne dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt werde.
Generell gilt:
Sie haben Hausrecht! Wenn überhaupt, können Steuerfahnder nur mit einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss Ihre Wohnung gegen Ihren Willen betreten! In dem Fall ist zwingend anwaltlicher Rat einzuholen; gern bin ich in einer solchen Ausnahmesituation für Sie da!