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Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Setzt ein Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer per Abmahnung durch, ist diese nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.02.2019 - XI R1/17 - umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnung sei der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die klagende GmbH & Co. KG Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen. Sie mahnte mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, ab. Wie in solchen Fällen üblich, bot sie dem jeweiligen Rechtsverletzer gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450,00 € (netto) an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen. Dabei ging die Klägerin davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer i. H. v. 63.333,00 € zog sie aber als Vorsteuer ab. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 auf 32.785,00 € fest.

Das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht entschied, dass die Abmahnungen der Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar seien. Allerdings müsse im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der beauftragten Kanzlei versagt werden. Nachdem das zuständige Finanzamt hiergegen in Revision ging, hat der Bundesfinanzhof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 
In seinen Entscheidungsgründen führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Finanzgerichts steuerbare Leistungen an die Rechtsverletzer erbracht habe. Denn unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage seien Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren. So würde die Abmahnung zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers erfolgen, weil er die Möglichkeit habe, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen.

Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde. Auch bei Ungewissheit, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung. 

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz übertragen. In der Konsequenz der Entscheidung ist noch zu erwähnen, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für die von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zustand.
 

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