In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1,00 € erworben und der GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 320.000,00 € zur Insolvenzabwendung gewährt. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000,00 € sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000,00 €. Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, Masseunzulänglichkeit angezeigt und die GmbH qua Gesetz aufgelöst. Im Mai 2014 hat die Klägerin nach dem Bericht des Insolvenzverwalters eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen i.H.v. 16.000,00 € erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert.
Die Klägerin begehrte für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG i.H.v. 320.001,00 €, da der Ausfall ihrer Darlehensforderung gegen die insolvente GmbH zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen sei und zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt habe.
Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2014 jedoch mit der Begründung ab, dass in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
In seiner Begründung führte das Finanzgericht Düsseldorf aus, dass sich bei einer Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig noch nicht feststellen lasse, dass ein Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden könne. Der Auflösungsgewinn oder ‑verlust sei vielmehr nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln, soweit die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG keine Abweichungen von diesem Grundsatz erfordere. Danach sei insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten.
Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich gewesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt gewesen, ob die Rückzahlung von 16.000,00 € vom Insolvenzverwalter angefochten und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterliegen würden.