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Corona-Soforthilfen und Kontenpfändung

So sehr die Sonne in diesem Sommer auch scheinen mag, die Schatten aufgrund der sog. Coronakrise sind leider unübersehbar.

Insbesondere das sonst so freudige Ereignis des Sommerurlaubs führt uns die allgegenwärtigen Einschränkungen und die Folgen des Lock-Downs vor Augen. So werden viele Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Angestellte gar keinen Gedanken an einen Sommerurlaub verschwenden können, wenn nach vorherigen Geschäfts- und Betriebsschließungen jetzt endlich wieder gearbeitet werden kann. Andere haben nach Monaten geringer oder gar keiner Einnahmen schlichtweg nicht die finanziellen Mittel für einen Sommerurlaub und wiederum andere, für die Urlaub möglich gewesen wäre, konnten ihren Urlaub wegen Stornierungen und Reisebeschränkungen nicht antreten.

Auch an den Gerichten gibt es die ersten Entscheidungen mit Bezug zu der sog. Coronakrise. So hat sich das Finanzgericht Münster mit Entscheidung vom 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO klar zu dem Konflikt zwischen Corona-Soforthilfen und Kontenpfändungen positioniert.

Unternehmer, deren Konten bereits wegen ausstehender Steuerschulden vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung belastet waren, sahen sich vor dem Problem, dass beantragte und bewilligte Soforthilfen, die auf das Konto des Unternehmers eingezahlt werden sollten, aufgrund der Verfügung gar nicht beim Unternehmer angekommen wären – sondern bei dem Finanzamt als Gläubiger.

Dem hat das Finanzgericht Münster jedoch eine klare Absage erteilt.

Denn die Aufrechterhaltung und Vollstreckung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen führe nach Ansicht des Finanzgerichts Münster zu einem unangemessenen Nachteil des Soforthilfe-Empfängers. Die Corona-Soforthilfe sei zweckgebunden und erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie solle dem Gewerbebetrieb helfen, die sowohl durch die Pandemie selbst als auch durch die von der Landesregierung veranlassten Maßnahmen erlittenen Umsatzrückgänge zumindest teilweise auszugleichen. Durch die Pfändung des durch die Soforthilfe erhöhten Girokonto-Guthabens sei die Zweckbindung des Zuschusses beeinträchtigt. Ziel der Maßnahmen der Landesregierung zur finanziellen Hilfe von Unternehmen sei nicht die Befriedigung der Gläubigeransprüche, sondern die Sicherung und Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs der Soforthilfe-Empfänger.

Hoffen wir, dass uns die Rechtsprechung in den kommenden Monaten noch weitere Lichtblicke zu dem Umgang mit den Folgen der Coronakrise liefert. Bei rechtlichen Fragestellungen wird Ihnen ab sofort auch unser neuer Kollege, Herr Rechtsanwalt Benjamin Ellrodt, behilflich sein. Herr Ellrodt unterstützt unser Team seit dem 01.04.2020. Er hat nach seinem Studium in Passau über sein Referendariat bei dem Landgericht Chemnitz den Weg zu uns gefunden und ist in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts tätig.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre unserer Sommerausgabe der update.

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Kevin Stein 

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