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Kraftfahrzeugsteuer trotz Dieselfahrverbot

Aufgrund einer durchaus kreativen Klage musste sich das Finanzgericht Hamburg im Rahmen seiner Entscheidung vom 14.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 K 86/18 mit dem omnipräsenten Thema „Dieselfahrverbot“ auseinandersetzen.

Der Kläger war Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllte. Nach seiner Auffassung widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt wurde. Besteuerungsgrundlage sei nämlich der Schadstoffausstoß. Infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug allerdings potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliege. Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum, sodass der Tatbestand bereits verwirklicht sei, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen werde. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt oder über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß es genutzt werde, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer ebenso wenig an wie auf die Frage, welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden.

Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren werde; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen.

Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potenziell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich werden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an. Im Übrigen würden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des BImSchG und der StVO basieren und damit eigenen Regeln folgen, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

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Kevin Stein 

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