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Haftung für die Abführung von Lohnsteuer

Die Nichtabführung (nachträglich pauschalierter) Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hatte am 14.12.2021 - VII R 32/20 - über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Steuerpflichtige für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 die angemeldete Lohnsteuer nicht bzw. nicht vollständig abgeführt hat. Zudem hatte sie die mit Nachforderungsbescheid für die Monate September 2014 bis Juni 2017 festgesetzte Lohnsteuer weder korrekt angemeldet noch gezahlt.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die gesetzlichen Vertreter einer GmbH gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden seien. Den Geschäftsführer einer GmbH treffe die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen (§ 41a Abs. 1 EStG). Zahlungsschwierigkeiten der GmbH würden weder etwas an der Pflichtenstellung des GmbH-Geschäftsführers ändern, noch sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ausschließen. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne inkl. Steueranteil nicht aus, so dürfe der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und müsse aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Dabei kam es in dem Streitfall auf die Pflichtverletzung durch Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten an. Insofern hält der Bundesfinanzhof nicht mehr daran fest, dass sich die Pflichtverletzung und das Verschulden des Haftungsschuldners nach § 69 Satz 1 AO im Falle der Lohnsteuerpauschalierung nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der durch den Pauschalierungs-(Nachforderungs-)Bescheid festgesetzten pauschalen Lohnsteuer bestimme und nicht – wie in den Fällen der Haftung des Geschäftsführers für die individuelle Lohnsteuer – nach dem in § 41a Abs. 1 EStG geregelten Zeitpunkt der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.

Der Bundesfinanzhof stellte in dem Zusammenhang ebenfalls klar, dass die Geschäftsführerin nicht durch den Hinweis auf ihre Steuerberatung entschuldigt sei. Es sei zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dann nicht schuldhaft handelt, wenn er die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass habe, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen. Allerdings dürfe er nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr müsse er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Schließlich könne eine konkrete Anfrage und eine entsprechende Antwort allenfalls dann einen Entschuldigungsgrund darstellen, wenn der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über den Sachverhalt vollständig und zutreffend in Kenntnis gesetzt worden sei und daraufhin die unmissverständliche Auskunft erteilt habe, dass steuerliche Pflichten im Hinblick auf die in Frage stehenden Steuern nicht zu erfüllen seien.

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