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Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Mit Urteilen vom 01.08.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) - hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der sogenannten Zusätzlichkeitsvoraussetzung geändert.

Darunter verstand man bislang, die in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltene Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss. Nunmehr verneint der BFH jedoch, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung - je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung - durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei lediglich noch, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt werde - sog. Lohnformwechsel. Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor.

Der Gesetzgeber hat dagegen regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten. Vor diesem Hintergrund folgt die Finanzverwaltung lt. BMF-Schreiben v. 05.02.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017:002 der BFH - Rechtsprechung nicht und hat angeordnet, bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Änderung Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten - Sachbezüge oder Zuschüsse - für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ anzusehen, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,     
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen 
  • Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Diese Verwaltungsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

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