Zwar stehe die Verfassungsmäßigkeit des typisierenden AO-Zinssatzes von 6 % p.a. nach § 238 AO angesichts einer anhaltenden Niedrigzinsphase seit geraumer Zeit auf dem Prüfstand. Eine Übertragung derartiger verfassungsrechtlicher Erwägungen auf Säumniszuschläge, die sogar 12 % p.a. betragen, setze jedoch voraus, dass den Säumniszuschlägen ein definitiver und definierbarer Zinsanteil innewohne.
Der Charakter der Säumniszuschläge sei aber umstritten, insbesondere ob sie in voller Höhe Druckmittel seien oder ob sie – wie auch der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung meint - neben dem Druckmittelcharakter auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden und die Abgeltung von Verwaltungsaufwand darstellen würden.
Das Finanzgericht Hamburg bejahte zwar einen Zinsanteil an den Säumniszuschlägen. Aber ein genauer prozentualer Zinssatz, der verfassungsrechtlich verprobt werden könne, lasse sich angesichts des besonderen Charakters der Säumniszuschläge nicht ausmachen. Es sei unklar, ob neben einem Zinsanteil ein bestimmter bezifferbarer Anteil für Verwaltungsaufwand angesetzt werden müsse. Die Säumniszuschläge würden selbst mit dem Zinssatz von 12 % p.a. nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen.