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Bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen kann steuerpflichtiger Zinsertrag entstehen

Nicht selten übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder.

Mit diesem Vorgang fließen den Eltern jedoch mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt ist, ist unerheblich. So urteilte der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2020 - VIII R 3/17.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt haben die Kläger im Jahr 2012 ein Grundstück mit freistehendem Wohnhaus einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau übertragen. Als Gegenleistung wurde eine vererbliche monatliche Rente i.H.v. 1.000,00 € mit einer Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten vereinbart. Die Kläger waren der Ansicht, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil gem. § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) aufzuteilen. Denn sie hätten die Immobilie bewusst mit einer niedrigen Rentenzahlung und langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag an den Sohn und ihre Schwiegertochter übertragen, um Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu nehmen. Von einer Veräußerung der Immobilie zu einem marktgerechten Preis und einem Anlegen des Verkaufserlöses habe man insofern Abstand genommen und bewusst auf Einnahmen verzichtet. Die Rentenzahlungen könnten somit keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten.

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof allerdings nicht. 

In seinen Entscheidungsgründen führte der Bundesfinanzhof aus, dass den Klägern aufgrund der teilentgeltlichen Vermögensübertragung gegen eine Veräußerungszeitrente im Streitjahr 2013 gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Zinseinkünfte zugeflossen seien. Es habe sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung gehandelt, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente seien beim Veräußerer und Erwerber gem. § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag.

Dies gelte auch dann, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gem. § 23 EStG einkommensteuerbar seien. Der für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil gem. § 13 Abs. 1 BewG maßgebliche Zinssatz von 5,5% sei verfassungsgemäß.
 

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