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Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt

Das Finanzgericht München hat in einer Entscheidung vom 04.11.2021, 15 K 118/20, eine Selbstverständlichkeit klargestellt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern anwendbar und gewährt Steuerpflichtigen jedenfalls einen Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern anwendbar und gewährt Steuerpflichtigen jedenfalls einen Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Der Umfang des Anspruchs ist nach Ansicht des Finanzgerichts München jedoch begrenzt.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, wonach der Kläger unter Berufung auf Art. 15 DSGVO Auskunft über alle vom Finanzamt verarbeiteten Daten beantragte. Es kam ihm – da er dem Finanzamt u.a. Aktenmanipulationen und die „Aufnahme falscher Daten“ vorwarf – insbesondere auf eine vollständige (Farb-) Kopie der Steuerakten samt aller Nebenakten und der darauf enthaltenen Vermerke an. Das Finanzamt überließ dem Kläger daraufhin lediglich Zweitdrucke der offenen Steuerbescheide, sowie des dem Erstjahr vorangegangenen Jahres (über 10 Jahre), einen Ausdruck des Erhebungskontos, sowie eine Grunddaten- und eine E-Daten-Übersicht. In der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Finanzamts zur Vorlage weiterer Daten und insbesondere einer vollständigen Aktenkopie. Zwar legte das Finanzamt daraufhin in der mündlichen Verhandlung umfangreiche weitere Ausdrucke aus seinen Datenbanken vor. Es verweigerte jedoch weiterhin Auskünfte aus den Bereichen „festsetzungsnahe Daten, BP-Informationen, Risikomanagementsystem“ und insbesondere die Überlassung einer Kopie der Steuerakten.

Das Finanzgericht München entschied daraufhin, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe, der in dem betreffenden Fall mit der Übergabe der weiteren Kopien aus den Datenbanken des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung erfüllt worden sei. Das Finanzamt sei darüber hinaus nicht verpflichtet Akteneinsicht in die Steuerakten zu gewähren, Kopien der Akte zu überlassen oder Daten aus der Steuerakte herauszusuchen und mitzuteilen.

Die DSGVO sei auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern anwendbar. Art. 15 DSGVO gewähre einen nicht in das Ermessen gestellten Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Er umfasse das Recht auf Ausdrucke oder online zur Verfügung gestellte Daten aus den Datenbanken des Finanzamts, insbesondere „Grunddaten“ und „eDaten“, bei den Festsetzungsdaten die Eingabedaten und Berechnungsergebnisse, die Festsetzungsauskunft, die Erhebungsübersicht und die Datenbank Rechtsbehelfe, sowie das Erhebungskonto. Der Anspruch gewähre aber keine Auskunft über Kontrollmaterial oder Verdachtsspuren, wie etwa BP-Meldungen, BP-Informationen, das Datenblatt Risikomanagementsystem, die „festsetzungsnahen Daten“, sowie Vermerke zur Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsdokumentation. Ferner umfasse der Anspruch grundsätzlich nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon und sei zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist hierzu noch nicht ergangen.

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