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Wegfall der Eignung als Geschäftsführer einer GmbH

In der Praxis ist vielen GmbH-Geschäftsführern nicht bewusst, dass sie ihre Organstellung kraft Gesetzes verlieren, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt.

Beschluss vom 03.12.2019 - II ZB 18/19 - hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich bestätigt. Dieser Entscheidung des BGH lag der Fall eines GmbH-Geschäftsführers zugrunde, der durch Strafbefehl des AG Bonn unter anderem wegen Beihilfe zum Bankrott zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Das Registergericht teilte daraufhin dem Geschäftsführer mit, dass aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigt sei, seine Eintragung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Seine Löschung wollte der Geschäftsführer abwenden und widersprach ihr; der BGH sah hierfür keinen Grund.

In der zitierten Entscheidung bestätigt der BGH, dass ein Geschäftsführer seine Organstellung kraft Gesetzes verliert, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt, und dass das Registergericht seine Eintragung in diesem Fall von Amts wegen im Handelsregister zu löschen hat. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer u. a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts, dabei insbesondere des Verstoßes gegen die Buchführungspflicht, des Betruges, der Untreue oder des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist. Dies gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. In den häufigsten Fällen einer Verurteilung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung oder wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, also des Nichtabführens des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung, ist es dem Geschäftsführer der GmbH dann über einen Zeitraum von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes nicht mehr erlaubt, sein Amt auszuüben. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Registergericht die Eintragung des Geschäftsführers der GmbH im Handelsregister von Amts wegen zu löschen hat. Die GmbH steht dann ohne Geschäftsführer und somit ohne Führung da. Bestellt die Gesellschafterversammlung nicht schnellstens einen neuen und ihr genehmen Geschäftsführer, besteht die Gefahr, dass durch das Gericht ein fremder Notgeschäftsführer bestellt wird. Von Bedeutung ist letztlich auch, dass der BGH in der zitierten Entscheidung bestätigt hat, dass es für die Löschung durch das Registergericht unerheblich ist, dass die Verurteilung durch Strafbefehl erfolgt. Der Begriff der Verurteilung bezieht sich auf den Inhalt der Entscheidung und das durch sie festgestellte strafbare Verhalten. Die Form der Entscheidung ist daher irrelevant, um eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Umgehungsmöglichkeit des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG auszuschließen.

Dem Geschäftsführer der GmbH in der Krise ist deshalb dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig auch zu den strafrechtlichen Risiken im Krisenstadium beraten zu lassen. Wird gegen den Geschäftsführer der GmbH bereits strafrechtlich ermittelt, ist eine Strafverteidigung mit dem Ziel unerlässlich, durch Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153 a StPO) die aufgezeigte strafrechtliche Verurteilung zu verhindern, damit der Geschäftsführer nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren an der Ausübung seines Amtes gehindert ist und damit die GmbH nicht ohne ihn geführt werden muss.