Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen eines mit der E AG mit Sitz in der Schweiz geschlossenen Beteiligungsvertrages 50.000 € in Tochtergesellschaften der E AG investierten. Der Vertrag sah eine feste Laufzeit, eine vollständige Rückzahlungspflicht der Investitionssumme am Ende der Laufzeit und eine feste Verzinsung von 6 % p.a. vor. Der Beklagte war Direktor der E AG und zugleich Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Keine der Gesellschaften verfügte über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Der Kläger macht aus eigenem sowie von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend. Der BGH hielt die Sache noch nicht für entscheidungsreif, da noch nicht geklärt war, ob der Beklagte für den Vertragsabschluss der E AG mit dem Kläger und seiner Ehefrau im besonderen verantwortlich war. Wer § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zuwider ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Abs. 2 KWG strafbar. Bei der Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG handelt es sich zudem um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, sofern eine juristische Person berechtigt oder verpflichtet wird, das vertretungsberechtigte Organ, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die objektive Organstellung allein reicht jedoch nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich eines Verschuldens (§ 276 BGB), das gesondert festgestellt werden muss. Die weitreichenden Sorgfaltspflichten, die sich aus der Legalitätspflicht und den Pflichten des Geschäftsführers nach § 25a Abs. 1 S. 2 KWG ergeben, schließen eine Delegation von Aufgaben und eine damit einhergehende Übertragung von Verantwortung nicht aus. Interne Zuständigkeitsregeln in der Geschäftsführung einer GmbH führen zwar nicht zu einer Aufhebung, aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit. Zudem kann die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers durch organisatorische Maßnahmen beschränkt werden, indem er etwa an einer Aufteilung der Geschäfte unter den Geschäftsführern mitwirkt. Der nicht betroffene Geschäftsführer kann grundsätzlich auf die Erledigung der Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer vertrauen. Den nicht zuständigen Geschäftsführer treffen Überwachungspflichten, durch die er zum Eingreifen verpflichtet wird, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr sichergestellt ist. Bezüglich solcher Anhaltspunkte sowie generell der internen Organisation der Gesellschaft trifft den Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Beweislast. Für die Praxis bedeutet dies, dass die horizontale Delegation von Geschäftsleiteraufgaben durch Ressortbildung eine anerkannte Strategie zur Haftungsbegrenzung ist. Die Allzuständigkeit und gemeinsame Verantwortung der Geschäftsleiter bewirkt jedoch, dass sich keiner der Geschäftsleiter ausschließlich auf die Führung seines Ressorts beschränken kann. Jeden Geschäftsleiter trifft vielmehr eine Überwachungspflicht auch hinsichtlich der anderen Ressorts. Informations- und Überwachungsverantwortung verbleiben bei allen Geschäftsleitern. Der Umfang dieser Pflichten ist dabei abhängig von der Bedeutung der jeweiligen Aufgabe für die Gesellschaft; die Anforderungen dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Die Geschäftsleiter dürfen grundsätzlich auf die Erledigung der Aufgaben durch den jeweils zuständigen Geschäftsleiter vertrauen.
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