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HomeExpertenDr. iur. Michael Franz Schmitt

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Vorsicht! Differenzhaftung des GmbH-Gesellschafters

Der BGH befasste sich im Urteil vom 18.09.2018 - II ZR 312/16 mit der Differenzhaftung des sog. Zwischenerwerbers und dabei mit dem Risiko der strengen Ausfallhaftung beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Durch umfassende Garantien des Verkäufers im Kaufvertrag lassen sich generell die Risiken beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen deutlich senken – mit einer häufig übersehenen Ausnahme: Der Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter, wenn ein Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nicht nachkommt. Leistet der Gesellschafter einer GmbH die von ihm zugesagte Einlage nicht, regelt das GmbH-Gesetz detailliert, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapitalaufbringung zu treffen sind. So kann der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden – mit der Folge, dass die verbleibenden Gesellschafter eine Ausfallhaftung trifft. Dieses Verfahren bezeichnet man allgemein als Kaduzierungsverfahren. Diese Besonderheit des GmbH-Rechts birgt allerdings erhebliche Haftungsrisiken für GmbH-Gesellschafter, da diese – anders als Aktionäre oder Kommanditisten – im Ergebnis nicht nur für die Aufbringung ihrer eigenen Einlage, sondern auch für die Mitgesellschafter haften. Zwar können die Gesellschafter im Rahmen von § 24 GmbHG nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig nach dem Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlagen in Anspruch genommen werden. Ist jedoch einer der Gesellschafter zur Erfüllung seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung nicht in der Lage, wird auch dieser Betrag anteilig auf die verbleibenden und zahlungsfähigen Gesellschafter umgelegt. Diese Mithaftung kann dazu führen, dass im Extremfall ein nur geringfügig beteiligter Gesellschafter für die Aufbringung des gesamten Stammkapitals haftet, wenn er der einzige zahlungsfähige Gesellschafter ist. Hinzu kommt, dass die Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG den Anspruch aus einer Unterbilanzhaftung mitumfasst und sich damit nicht auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Diese strenge solidarische Ausfallhaftung hat der BGH im eingangs erwähnten Urteil deutlich ausgeweitet und auch auf Gesellschafter angewendet, die ihre Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben haben. Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG der Sicherung der Kapitalaufbringung und dem damit verknüpften Gläubigerschutz dient. 

Sie sei Ausdruck der subsidiären Gesamtverantwortung sämtlicher Gesellschafter für die Aufbringung des Stammkapitals. Diese Verantwortung treffe grundsätzlich alle Gesellschafter, die ab Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung Mitglied der Gesellschaft sind, bis der rückständige Betrag erbracht worden ist. Zu welchem Zeitpunkt sie in diesem Zeitraum ihre Gesellschafterstellung erworben hätten, sei dabei ohne Belang und treffe grundsätzlich jeden „Zwischenerwerber“. Jeder Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen muss sich also dessen bewusst sein, dass er mit der Gesellschafterstellung auch die Ausfallhaftung des Veräußerers übernimmt. Der Erwerber kann sich hiergegen kaum absichern, da zum einen eine vereinbarte Haftungsbeschränkung im Anteilskaufvertrag der Gesellschaft gegenüber gemäß § 24 GmbHG unwirksam ist. Zum anderen ist im Zweifel auch eine entsprechende Garantie bei Mittellosigkeit des Veräußerers wertlos. Es empfiehlt sich deshalb vor dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung in der GmbH stets sorgsam zu prüfen.