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HomeExpertenDr. iur. Michael Franz Schmitt

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Brexit means Brexit: Aus für die Limited!

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU traten die folgenreichen Konsequenzen des BREXIT, insbesondere für den Handelsverkehr zwischen Großbritannien und der EU, ein.

Das zu diesem Anlass zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU am 24.12.2020 geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen sollte den britischen Unternehmen den Zugang zum europäischen Binnenmarkt erleichtern. Das Abkommen trifft jedoch keine Bestimmung darüber, welches Recht weiterhin auf die in Großbritannien ansässigen Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU anzuwenden ist.

Mit dieser Fragestellung hat sich nun das OLG München in seinem Urteil vom 05.08.2021 befasst (OLG München v. 5.8.2021 - 29 U 2411/21 Kart). Antragstellerin dieses Rechtsstreits, in dem es um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches ging, war eine britische, in Großbritannien ansässige Limited. Das OLG München hat deren Verfügungsantrag mangels Rechts- und Parteifähigkeit i. S. d. § 50 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, da sie ihre Rechtsfähigkeit gemäß § 50 EUV mit Ablauf der nach dem vollzogenen Austritt Großbritanniens aus der EU geltenden Übergangsfrist aufgrund ihres in Deutschland verorteten Verwaltungssitzes verloren habe.

Gestützt hat sich das OLG München dabei auf die aus dem deutschen Gesellschaftsrecht stammende „Sitztheorie“. Nach dieser ist auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Hauptverwaltung der betreffenden Gesellschaft (Verwaltungssitz) befindet. Der Sitz der Hauptverwaltung ist dort verortet, wo „die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden“. Diesen Sitz hat das OLG München in Bezug auf die britische Limited in Deutschland verortet mit der Konsequenz, dass auf die Antragstellerin als britische Limited das deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden ist. Da das deutsche Gesellschaftsrecht jedoch die Gesellschaftsform der britischen Limited nicht enthält, konnte die Antragstellerin aufgrund des im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden numerus clausus der Gesellschaftsformen nicht als rechtsfähig anerkannt werden. Die Antragstellerin sei, so das OLG München, ihrer Ausgestaltung entsprechend als GbR, OHG oder einzelkaufmännisches Unternehmen zu bezeichnen, so dass die Gesellschafter der britischen Limited eine volle persönliche Haftung trifft. Dies bedeutet, dass jede britische Limited mit einem Verwaltungssitz in Deutschland ihre beschränkte Haftung mit der harten Konsequenz verliert, dass ihre Gesellschafter in Deutschland voll und persönlich haften. Wer sein Unternehmen also in der Rechtsform einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland betreibt, sollte schleunigst die entsprechenden rechtlichen Schritte in die Wege leiten, um die britische Limited in eine deutsche GmbH umzuwandeln. Sonst droht die persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter.