Insbesondere in Streitfällen kommt der Mitwirkung von Beratern, namentlich Rechtsanwälten oder Steuerberatern, eine besondere Bedeutung zu. Dabei weicht der individuelle Gesellschafterwunsch mitunter von der Gesetzes- wie Satzungslage ab.
Nichtgesellschafter haben grundsätzlich kein eigenes Teilnahmerecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sind Mitverwaltungsrechte eines Gesellschafters indes keine höchstpersönlichen Rechte. Ein Gesellschafter kann sich daher vertreten lassen. In diesem Fall hat der Vertreter ein vom Gesellschafter abgeleitetes (aber kein eigenes) Teilnahmerecht inne. Freilich gilt dies nur, soweit die Satzung eine (rechtsgeschäftliche) Vertretung nicht ausschließt oder etwa auf Mitgesellschafter beschränkt. Vertretung heißt in diesem Falle aber auch Vertretung. Ist der Gesellschafter persönlich anwesend, ist für einen Vertreter neben ihm selbstverständlich kein Raum. Unzulässig ist es deshalb, wenn der Gesellschafter gemeinsam mit einem Rechtsanwalt in der Gesellschafterversammlung erscheint und diesen als seinen Vertreter vorstellt. In diesem Fall muss sich der Gesellschafter entscheiden, ob er oder sein Vertreter die Gesellschafterversammlung verlässt.
Anders als die von Gesetzes wegen zulässige Vertretung besteht hingegen kein Recht des Gesellschafters, sich durch den eigenen Rechtsanwalt in der Gesellschafterversammlung begleiten zu lassen. Gleichwohl ist die Teilnahme von Rechtsanwälten gängige Praxis. In der rügelosen Fortsetzung der Gesellschafterversammlung trotz Begleitung eines Gesellschafters durch einen Rechtsanwalt liegt jedenfalls ein konkludenter Zustimmungsbeschluss über dessen Zulassung. Ein Anspruch des Gesellschafters auf Teilnahme des eigenen Beraters kann sich außerdem aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet eine Teilnahme insbesondere, wenn über bedeutsame Entscheidungen Beschluss zu fassen ist und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt.
Gesellschaftsrechtlich schwieriger einzuordnen ist die Mitwirkung Dritter allerdings in Fällen, in denen die Satzung ausdrücklich die Teilnahme von und die Vertretung durch Dritte ausschließt. Jedoch hat die Zulassung Nichtteilnahmeberechtigter regelmäßig keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung.
Um Streit und eine mögliche (weitere) Eskalation der Gesellschafterversammlung zu vermeiden, sollte die Teilnahme von Beratern bestmöglich im Vorfeld der Gesellschafterversammlung abgestimmt, jedenfalls aber mit hinreichendem Vorlauf angekündigt werden.