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HomeExpertenDr. iur. Michael Franz Schmitt

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Anmeldepflichtige Zweigniederlassung oder nicht?

Bei der Frage, ob eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft (mit beschränkter Haftung) vorliegt oder nicht, befindet sich die Geschäftsführung regelmäßig in einer schwierigen Lage:

Grundsätzlich ist das Bestehen einer Zweigniederlassung bei dem zuständigen Handelsregister anzumelden und die Geschäftsführung zur Anmeldung dieser anmeldepflichtigen Tatsache auch verpflichtet. Eine Zweigniederlassung wird jedoch nicht im rechtlichen Sinne "gegründet", wie etwa eine Gesellschaft. Die Frage, ob eine Zweigniederlassung besteht, ist vielmehr eine rein tatsächliche und orientiert sich an der Organisation des separaten Betriebes. Aktuell fehlen jedoch trennscharfe Abgrenzungskriterien zur Beantwortung dieser Frage.

Der Begriff der Zweigniederlassung ist nicht gesetzlich definiert. Einigkeit besteht dahingehend, dass die Zweigniederlassung ein von der Hauptniederlassung einer Gesellschaft getrennter selbstständiger Betrieb ist, der keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, also selbst keine eigene Gesellschaft, sondern Teil der an der Hauptniederlassung betriebenen Gesellschaft ist.

Rechtsprechung und Literatur orientieren sich bei der Beurteilung über das Vorliegen einer Zweigniederlassung an bestimmten sehr allgemeinen Indizien, anhand derer sodann eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles durchgeführt wird. Die konkrete Ausfüllung dieser Indizien und ihre Gewichtung untereinander sind jedoch nicht geklärt.

Für das Vorliegen einer Zweigniederlassung sprechen die folgenden Indizien:

  • Räumliche Selbstständigkeit: Die Zweigniederlassung ist räumlich von der Hauptniederlassung getrennt.
  • Personelle Selbstständigkeit: Die Zweigniederlassung hat einen Geschäftsleiter mit der Befugnis, selbstständig die Geschäfte der Zweigniederlassung abzuschließen und durchzuführen. Typischerweise tritt ein intern gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft weisungsgebundener Leiter nach außen selbstständig für die Zweigniederlassung auf.
  • Sachliche Selbstständigkeit: Die Zweigniederlassung tritt nach außen hin selbstständig im Rechtsverkehr auf und kann auch bei Wegfall der Hauptniederlassung als eigener Betrieb weitergeführt werden. Hierfür wiederum spricht etwa die Ausstattung mit ausreichenden Betriebsmitteln, eine gesonderte Buchführung und ein eigenes Konto. Zudem dient die Zweigniederlassung dem Gesellschaftszweck der Hauptniederlassung, ist jedoch nicht auf bloß untergeordnete Hilfs- oder Vollzugsgeschäfte beschränkt.

Diese Indizien sind vage und gerade in Abgrenzungsfällen kann auf ihrer Grundlage keine eindeutige Entscheidung für oder gegen das Vorliegen einer Zweigniederlassung getroffen werden. Bedenkt man zudem, dass ein Geschäftsbetrieb ein lebendes, veränderliches Gebilde ist, wird die hiermit verbundene Aufgabe der Geschäftsführung erschwert. Anwaltlicher Rat ist also dringend erforderlich.