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ARTIKEL

Zum Gesetzgebungs­verfahren zur weiteren Verkürzung des Restschuld­befreiungs­verfahrens auf 3 Jahre

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 01.07.2020 soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen.

Er sieht in seinem Kern eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen – wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen – soll künftig verzichtet werden.

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren sollte gemäß dieses Regierungsentwurfs für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten, um bereits diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang zu unterstützen, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Die zwischen dem 17.12.2019 und 01.10.2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren sollten schrittweise verkürzt werden.

Das verkürzte Verfahren soll grundsätzlich allen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll es aber zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden. Die Entscheidung über eine Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30.06.2024 zu erstattenden Berichts getroffen werden. Dieser Bericht soll sich mit den Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern befassen. Darüber hinaus soll er auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die noch im Referentenentwurf vorgesehene Höchstfrist von einem Jahr für die Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien nicht in den Regierungsentwurf übernommen wurde.

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes beschlossen. Mit diesem Beschluss zum Regierungsentwurf ist der erste Schritt im formellen Gesetzgebungsverfahren gemacht. Inwieweit der Entwurf schlussendlich gebilligt oder auch noch geändert wird, bleibt abzuwarten. Unsicher sind vor allem die vorgenannten Übergangsregelungen; möglich ist auch, dass das Gesetz Regelungen für eine rückwirkende Geltung zum 01.10.2020 enthält.