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Wer nicht berichtet, wird gekündigt!

Wer nicht berichtet, wird gekündigt! – Zu Regelungen in Unternehmenskreditverträgen von Unternehmen über die Berichterstattung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers an die Bank.

Kreditverträge mit Kreditinstituten oder die dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten zumeist standardmäßig Vereinbarungen über Berichterstattung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers. Kreditinstitute sind gemäß § 18 Kreditwesengesetz (KWG) grundsätzlich dazu verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Vertragspartner offenlegen zu lassen. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage der (aktuellen) Jahresabschlüsse und weiterer detaillierter Unterlagen. In einzelnen Verträgen wird konkret vorgegeben, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. 30 Tage nach Monats- oder Quartalsende) weitere detailliert aufgelistete Unterlagen und Informationen einzureichen sind. Das sind dann oft mehr Unterlagen als nur die den meisten bekannten Dokumenten wie Jahresabschlüsse und Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) inklusive Summen- und Saldenliste (SuSa). Bei der Summen- und Saldenliste sollte darauf geachtet werden, dass die s.g. EB-Werte (Eröffnungsbilanzwerte) spätestens nach Abstimmung des Jahresabschlusses vom Vorjahr nicht voneinander abweichen. Die endgültigen und teilweise zu testierenden Jahresabschlüsse sind üblicherweise spätestens nach sechs Monaten nach Bilanzstichtag vorzulegen. Standardmäßig vorzulegen sind die Kreditoren- und Debitorenlisten und der Auftragsbestand. Aber auch fortlaufend zu erstellende Ergebnis- und Liquiditätspläne sowie entsprechende Soll-Ist-Vergleiche gehören zu den häufig geäußerten Unterlagenanforderungen der Kreditinstitute und anderer Finanzierer ebenso wie die Investitionsplanung und der Banken- und Sicherheitenspiegel. Darüber hinaus wird häufig gefordert, dass diese Unterlagen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt bzw. plausibilisiert werden. 

Zur Verbesserung des Vertrauensverhältnisses mit dem Finanzierer ist es empfehlenswert, freiwillig eher mehr Informationen bereitzustellen und dies in einem strukturierten Verfahren und mit den entsprechenden Erläuterungen und Kommentierungen versehen umzusetzen. Das regelmäßige Reporting ist das Mittel der Wahl für eine professionelle Bankenkommunikation. Auch negative Entwicklungen sollten schnell und mit den entsprechenden Erläuterungen der Ursachen und eingeleiteten Gegenmaßnahmen kommuniziert werden. Hierbei gilt: Kommunikation schafft Vertrauen! 

Kommt man den (vertraglich vereinbarten) Offenlegungspflichten bzw. dem Unterlagenumfang nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. So ist es zu erwarten, dass eine Bank bei wiederkehrenden Problemen dies bei der Ratingermittlung für die kaufmännischen Qualitätsmerkmale negativ berücksichtigt. Jedwede Ratingverschlechterung erhöht die Gefahr, dass Konditionen verschärft werden und das betreffende Kreditengagement restriktiver gehandhabt wird. Zudem behalten sich üblicherweise Banken schon formularmäßig die Kündigungsmöglichkeit vor. Kommt der Unternehmer den Unterlagenwünschen nicht nach, wird erinnert oder gemahnt und als letztes Mittel folgt die Kündigungsandrohung. 

Fortsetzung folgt in der nächsten Ausgabe der update: „Covenants – Inhalte und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung“.