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Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre mit Wirkung vom 01. Oktober 2020 in Kraft getreten

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmern sowie Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht.

„Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.12.2020. Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.12.2020 ist das Gesetz rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft getreten. Eine Befristung der Einbeziehung von Verbrauchern ist – anders als im Regierungsentwurf – nicht mehr vorgesehen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre gilt rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung und das derzeit sechsjährige Verfahren wird monatsweise verkürzt.

Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche (!) Schuldner erlangen.

Als neuer Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung ist in die gesetzliche Regelung aufgenommen worden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Verbindlichkeiten begründet.
Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten muss jedoch eine neue Genehmigung dafür eingeholt werden.
Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.