Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenDr. iur. Kerstin Steidte-Schmitt

ARTIKEL

D&O-Versicherung gewährt Schutz bei Masseschmälerung durch Zahlungen durch Geschäftsleiter aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife – BGH kippt Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf entschied im Jahr 2018, dass sog. Masseschmälerungsansprüche – also die Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife – nicht vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasst seien. Unter Berufung auf diese Entscheidung haben zahlreiche Versicherer Geschäftsführern Deckungsschutz verwehrt. Dieser Sichtweise hat der BGH nun mit seinem Urteil (BGH, Urteil v. 18.11.2020, Az.: IV ZR 217/19) eine Absage erteilt und diese Ansprüche in den Versicherungsschutz einbezogen.

Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung) soll Geschäftsführer und Vorstände vor Haftungsrisiken schützen, mit denen diese im Rahmen ihrer Geschäftsleitertätigkeit konfrontiert werden. Eine der – gemessen an den in der Praxis geltend gemachten Haftungssummen – schwerwiegendsten Haftungsrisiken besteht für Geschäftsleiter, wenn nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) der Gesellschaft noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden (Masseschmälerungshaftung). Ob sich Geschäftsleiter gegen solche Masseschmälerungsansprüche mit einer D&O-Versicherung absichern können, war lange Zeit umstritten.


Nach marktüblichen D&O-Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz, wenn ein Organmitglied wegen einer bei Ausübung der Organtätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich greift der D&O-Versicherungsschutz mithin (nur) bei Schadensersatzansprüchen, wozu Masseschmälerungsansprüche nicht gehören. Letztere stellen nach der dogmatischen Einordnung des BGH nämlich keine Schadensersatzansprüche, sondern „Ersatzansprüche eigener Art“ dar. 

Die praktische Auswirkung dieser dogmatischen Einordnung besteht in erster Linie darin, dass wegen Masseschmälerung in Anspruch genommene Geschäftsleiter grundsätzlich sämtliche nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen abgeflossenen Zahlungen ungekürzt (mit sehr begrenzten Möglichkeiten, den im Haftungszeitraum erfolgten masseschmälernden Auszahlungen auch die im selben Zeitraum erfolgten massemehrenden Einzahlungen gegenzurechnen) zu erstatten haben. Dies führt in der Praxis häufig zu existenzbedrohenden Haftungssummen.


Der BGH hat in seinem Urteil jetzt entschieden, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Der rechtsdogmatische Unterschied zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem „Ersatzanspruch eigener Art“ sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht erkennbar.


Abgeleitet von dieser BGH-Entscheidung haben erfreulicherweise bereits einige Versicherer ihre Versicherungsbedingungen angepasst und den § 64 S. 1 GmbHG a.F., jetzt § 15b Abs. 1 InsO, für zukünftige Versicherungsfälle ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Für „Altfälle“, also für Haftungsinanspruchnahmen von Geschäftsleitern, die noch alten oder nicht an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angepassten Versicherungsbedingungen unterfallen, beseitigt die Entscheidung des BGH jetzt die seit dem Urteil des OLG Düsseldorf bestehende Rechtsunsicherheit.