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HomeExpertenDr. iur. Kerstin Steidte-Schmitt

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Covenants – Inhalte und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

Um sich vertraglich einen stärkeren Einblick und mögliche Einflussnahmen zu sichern, verpflichten Kapitalgeber ihre Vertragspartner (Kreditnehmer) häufig zu sogenannten Covenants.

Covenants beinhalten i.d.R. quantitative und qualitative Verpflichtungen eines Schuldners. Es wird zwischen Financial Covenants und Non-financial Covenants unterschieden.
Financial Covenants: Für Unternehmensgläubiger gibt es keine gesetzlich geregelten Frühwarnsysteme, die neben den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Berichtspflichten für Kreditnehmer manifestieren. Insofern sind Finanzierer dazu übergegangen, sich unterjährig über die Entwicklung bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen informiert zu halten. Zu den Finanzkennzahlen gehören die sich aus den Unternehmenszahlen und den Jahresabschlüssen herleitbaren Kennziffern. Dabei werden Regelungen zur Einhaltung von Bilanzrelationen, Ergebnisverhältnissen und Kennziffern, die im Zusammenhang mit der Kapitaldienstfähigkeit stehen, getroffen. Typische Kennzahlen sind Eigenkapitalquote, Anlagendeckung, Verschuldungsgrad, EBITDA, Cashflow, Zinsdeckungsgrad und Schuldendienstdeckungsgrad, die in der Regel unternehmensspezifisch festgelegt werden. Diese Financial Covenants sind instrumentalisierte Frühwarnsysteme, die in der Regel in relativ kurzen Abständen (meist quartalsweise) an die Kapitalgeber berichtet werden müssen. 
Non-financial Covenants: Neben exakt berechenbaren Kennzahlen werden auch qualitative Regelungen aufgenommen, die Einfluss auf die Handlungsfreiheiten des Managements haben. Dazu gehört die Pari-passu-Klausel (Gleichrangklausel), die bewirkt, dass (neue) Gläubiger künftig nicht besser behandelt werden als der Gläubiger, der sich diese Gleichrangklausel gesichert hat. Die sog. Ownership-Clause oder Change-of-Control-Klausel (CoC) soll verhindern, dass ohne Zustimmung des Kreditgebers die Gesellschaftsverhältnisse verändert werden.
Zu den qualitativen Klauseln gehört ferner die Einhaltung der Berichtspflichten durch Erstellung von Quartalsberichten oder Abgabe von Bestätigungen über die Einhaltung der Financial Covenants durch das Management.

Notwendigkeit der Überwachung und Folgen bei der Abweichung

Aus der Vereinbarung von Covenants resultieren im Kreditprozess aufsichtsrechtliche Pflichten des Kreditinstituts, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelmäßig zu überprüfen. Die Ergebnisse sind im Rating des Kreditengagements der jeweiligen Bank zu berücksichtigen. Im Falle eines Abweichens von den vereinbarten Financial Covenants wird i.d.R. durch die Kapitalgeber eine Heilungsperiode eingeräumt, um die nachträgliche Erfüllung einer Kennzahl durch das Unternehmen zu ermöglichen. Kommt es danach weiterhin zur Verletzung der Covenants, sind z.T. erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen zu erwarten. Der Covenant-Bruch kann beispielhaft zu folgenden Maßnahmen führen: Anpassung der Zinskonditionen, insbesondere Anhebung der Kreditmarge, Nachbesicherungsverlangen, notwendige Eigenkapitalverstärkung durch die Gesellschafter, Einsetzen eines Beraters (Recovery-Manager) durch den Kapitalgeber, der vom Unternehmen zu bezahlen ist oder außerordentliche Kündigung seitens der Kapitalgeber. Sollte die Anpassung der vereinbarten Covenants erforderlich werden, weil in naher Zukunft keine Erreichbarkeit von „gerissenen“ Kennzahlen möglich wird, sind die Aufhebung der Vertragsstörung (sog. Waiver) und eine Vertragsanpassung erforderlich. Diese vom Kapitalgeber freiwillig durchgeführte Maßnahme zur Abwendung von Kündigungsrisiken wird im Regelfall eine Waiver-Fee auslösen. Diese Gebühr hat der Kreditnehmer zu tragen. Bestenfalls kann auch nur eine Standstill-Periode vereinbart werden, bei der sich der Kreditgeber auch ohne Anpassung seine vereinbarten Rechte vorbehält (Reservation of Rights). Ist ein potenzieller Covenant-Bruch zu erwarten, sollte durch das Management proaktiv mit dem Kapitalgeber das Gespräch gesucht werden.