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ARTIKEL

Teure unerlaubte Verwendung von Fotos und Videos mit Abbildungen des Arbeitnehmers nach Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22) hat einem ehemaligen Arbeitnehmer wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm durch ein Unternehmen der Werbetechnikbranche über einen Zeitraum von 9 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweg Schadensersatz i.H.v. 10.000 € zugesprochen.

Der Sachverhalt war zusammengefasst wie folgt: Der Arbeitnehmer machte immateriellen Schadensersatz wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend. Er war bis Ende April 2019 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt. Seit Mai 2019 ist er bei einem Mitbewerber der Beklagten tätig.

Die Beklagte veranstaltete u. a. Schulungen in Sachen Folierung, die der Kläger leitete, wobei er besonderes Knowhow rund um das Thema „Folieren“ an die Teilnehmer weitergab. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ließ die Be-klagte mit Einverständnis des Klägers von diesem zahlreiche Fotos „bei der Arbeit“ machen und ein ca. vierminütiges Werbevideo produzieren, das sodann zu Werbezwecken im Internet verwendet wurde. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis wurden die Fotos sowie das Video durch die Beklagte zunächst weiterhin verwendet. Der Kläger richtete mehrfach Nachrichten an seinen Ansprechpartner bei der Beklagten, mit der Aufforderung zur Löschung des streitigen Bildmaterials. Die Beklagte kam der Aufforderung zunächst nicht nach. Dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch kam die Beklagte erst im Februar 2020 vollumfänglich nach.

Das ArbG sprach dem Kläger in erster Instanz Schadensersatz i.H.v. nur 3.000 € zu. Das LAG hat auf die Berufung des Klägers diesem wegen der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen nicht nur 3.000 €, sondern 10.000 € als Schadensersatz zugesprochen.

Dies begründete das LAG wie folgt: Der Beklagte ist dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die den Kläger erkennbar über längeren Zeitraum zeigen, verpflichtet.

Im vorliegenden Fall lag eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Für die Beklagte war ohne Weiteres ersichtlich, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers und seines Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen von Seiten des Klägers kein Einverständnis mit der Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen bestand. Die Beklagte hatte dennoch weder von sich aus und zunächst auch nicht auf mehrmaliges Drängen des Klägers die Foto- und Videoaufnahmen mit dem Kläger aus ihren Werbemedien entfernt, sondern dies erst im Februar 2020 und somit über 9 Monate nach seinem Ausscheiden vollständig getan.

Nicht ausreichend berücksichtigt habe das ArbG bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, dass die Beklagte den Kläger über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Dies bedeute zwar nicht, dass eine „Gewinnabschöpfung“ vorzunehmen ist, wohl aber, dass die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen ist. In solchen Fällen müsse von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor könne die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Unter Abwägung dieser Umstände sei ein Entschädigungsbetrag von 10.000 € angemessen.

Das Urteil zeigt, dass mit derartigen Schutzrechten von ehemaligen Mitarbeitern nicht sorglos umgegangen werden darf, ansonsten riskiert der Arbeitgeber hohe Schadensersatzzahlungen.