Zum einen hat der BGH deutlich gemacht, dass eine sogenannte „Catch-all-Klausel“ rechtsunwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Diese Klausel findet sich immer noch in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen und lautet zumeist wie folgt oder ähnlich:
„Der Mitarbeiter wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrages.“
Begründet wird die Rechtsunwirksamkeit vom BGH damit, dass diese Klausel im Endeffekt dazu führen würde, dass der Mitarbeiter seine Kenntnisse und sein Erfahrungswissen in der alten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber oder in einer neuen selbständigen Tätigkeit nicht mehr verwenden dürfte. Wolle dies der Arbeitgeber jedoch, müsse er ein (wirksames) nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB mit einer Karenzentschädigung vereinbaren.
Ferner hat der BGH in seiner Entscheidung ebenfalls deutlich gemacht, dass nach dem ab dem 26.04.2019 geltenden Geschäftsgeheimnisgesetz die Geschäftsgeheimnisse nur dann geschützt sind, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1b GeschGehG umsetzt und im Zweifel nachweisen kann. Nach dem BGH kommen hier je nach Art des Geschäftsgeheimnisses und den konkreten Umständen sowohl Zugangsbeschränkungen technischer und räumlicher Art als auch vertragliche Sicherungsmechanismen (arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln hinsichtlich konkreter Informationen sowie gegebenenfalls Einrichtung eines Kontrollsystems) in Betracht.
Diese Vorgaben des BGH sollten alle Arbeitgeber bei der Formulierung ihrer Arbeitsverträge berücksichtigen und sich zur Vermeidung von Schutzlücken nach Möglichkeit fachanwaltlich beraten lassen.