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Neue Aufgaben für den Unternehmer nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Nach der alten Rechtslage galt eine Information relativ schnell als Geschäftsgeheimnis. Entscheidend war häufig der Geheimhaltungswille, der nicht einmal ausdrücklich erklärt werden musste und die geheim zu haltende Tatsache musste noch unternehmensbezogen und nicht offenkundig sein.

Möchten Sie nach dem nunmehr geltenden GeschGehG eine Information als Geschäftsgeheimnis schützen, ist damit nun ein höherer Handlungsbedarf verbunden. Eine Information ist nach der gesetzlichen Definition ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie:

  • geheim ist (weil sie weder allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist),
  • einen kommerziellen Wert hat,
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht.

Entscheidendes neues Kriterium ist das Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, was sich nur im Einzelfall beantworten lässt. Je nach Art, Wert und Kontext der Nutzung der schützenswerten Informationen müssen unterschiedliche Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden. Dabei haben Unternehmen zwar einen gewissen Entscheidungsspielraum, ist das Schutzniveau jedoch zu niedrig angesetzt, zieht dies gravierende Folgen nach sich: Die Information wird nicht als Geheimnis geschützt und das Unternehmen verliert de facto die legitime Inhaberschaft daran. Daher sollten Unternehmen zunächst erfassen, welche Informationen geheim gehalten werden müssen und welche Geheimhaltungsmaßnahmen sich zu deren Schutz eignen.

Ein erfolgversprechendes Schutzkonzept könnte wie folgt aufgebaut werden, wobei es natürlich eine Vielzahl weiterer Optionen gibt:

1. Organisatorische Maßnahmen, u.a.:

  • Entwicklung von Verantwortlichkeiten für den Schutz von Informationen (Need-to-Know-Prinzip)
  • Kennzeichnung der Informationen z.B. als „Schlüsselinformationen (streng geheim)“, strategisch besonders wichtige Informationen (geheim) und sonstige wettbewerbsrelevante Informationen (vertraulich)“
  • Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen

2. Rechtliche Maßnahmen, u.a.:

  • neue Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern
  • Non-disclosure-agreements (NDA´s)
  • Einrichtung eines Hinweisgebersystems im Unternehmen

3. Technische Maßnahmen, u.a.:

  • Verschlüsselung,
  • Zugriffs- und Berechtigungssysteme,
  • sonstige IT-Sicherheit (siehe auch § 32 DSGVO)

Um rechtlich angemessene Maßnahmen vorweisen zu können, empfiehlt es sich z.B., bei der Weitergabe von Informationen an Geschäftspartner mit diesen spezielle Geheimhaltungsvereinbarungen zu treffen, um seine Informationen dem Schutz des GeschGehG zu unterstellen. Diese bisher häufig als NDA’s bezeichneten Vereinbarungen erstrecken sich z.B. auf alle Zeichnungen, Pläne und Präsentationen, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder potentiellen Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden. Eine bloße Verschwiegenheitsverpflichtung ist jedoch nach dem GeschGehG nicht mehr ausreichend, vielmehr muss der Geschäftspartner auch dazu verpflichtet werden, seinerseits angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Verwendet der Geschäftspartner die Informationen dann nach dem GeschGehG unrechtmäßig, so kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend machen.

Dieses ist aufgrund der notwendigen Straffung dieses Artikels nur ein kurzer Überblick über die Aufgaben, die das GeschGehG den Unternehmen stellt. Für weitere Auskünfte und eine rechtliche Beratung in diesem Bereich steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fengler gern zur Verfügung.