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Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Corona-Infektion

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 13.12.2021 (Az. 2 Sa 488/21) deutlich gemacht, dass allein die Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus noch keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bewirkt. Erforderlich sei in jedem Fall die Vorlage einer AU-Bescheinigung.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11. bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 ver-fügte die zuständige Stadtverwaltung die Absonderung bzw. häusliche Isolierung der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor; Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Quarantäneanordnung endete mit dem 7.12.2020. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubs-tagen vom Arbeitgeber.

Die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn eingelegte Berufung wies das LAG nunmehr zurück. Es begründete dies wie folgt:

Es begründete dies wie folgt: Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nach-gewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hatte ihre Arbeits-unfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nach-gewiesen.

Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht gleich. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Corona-Virus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantänean-ordnung verboten wäre, zu arbeiten.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behörd-lichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus scheide ebenfalls aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliegen würde. Das LAG hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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