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Hinweise zum Thema Urlaub und Corona-Krise:

Dieses sind nur einige rechtliche Fragestellungen, die die Corona-Krise aufgeworfen hat.

  1. Kann ein bereits beantragter und genehmigter Urlaub zurückgenommen werden, da z.B. die Reise wegen einer Reisewarnung für das Urlaubsland unmöglich wird?

    Nein, ein vom Arbeitgeber bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitnehmer (AN) nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, da der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung des AN, auch zu erreichen ist, wenn der Urlaub zu Hause verbracht wird.
     
  2. Darf der AN auch Urlaub in einem Land machen, welches anhand einer offiziellen Reisewarnung als Risikogebiet gilt?

    Generell ist dieses möglich, allerdings hat der AN aus § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, auf die Interessen der anderen Kollegen Rücksicht zu nehmen, denen durch ihn gegebenenfalls eine Infektion droht. Eine solche Reise ist trotzdem nicht empfehlenswert: Ist der AN im Anschluss an die Reise mit Covid-19 angesteckt und deshalb arbeitsunfähig erkrankt, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da er dann wohl die Erkrankung i.S.v. § 3 EFZG schuldhaft herbeigeführt hat.
     
  3. Kann der AN für die Zeit von Kurzarbeit Null Urlaub gewährt bekommen?

    Aus sozialrechtlicher Sicht ja, denn eine der Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar war (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III). Der Arbeitsausfall ist allerdings vermeidbar, wenn Erholungsurlaub gewährt werden kann.

Arbeitsrechtlich ist zu differenzieren: Bei normaler Kurzarbeit kann Urlaub wie gewohnt gewährt werden. Dies ist anders bei Kurzarbeit Null, da nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) der Urlaubsanspruch nur erfüllt wird, wenn der AN aufgrund der Urlaubserteilung der Arbeit fernbleibt. Wenn er zum Zeitpunkt des Urlaubsbeginns aus anderen Gründen, die nach der Urlaubsgewährung entstanden sind, von der Arbeitspflicht befreit ist, kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden. Da bei Kurzarbeit Null die Arbeitspflicht vollständig entfällt, kann während dieser Zeit kein Urlaub gewährt und genommen werden.

Das BAG (Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 164/08) hat im Falle der Einführung von Kurzarbeit Null durch eine Betriebsvereinbarung (BV) entschieden, dass der Urlaub für die Tage der Kurzarbeit Null nicht wirksam gewährt werden kann, wenn in der BV nicht konkret das Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Urlaub geregelt ist. Es muss in der BV klargestellt sein, dass der AN für die Dauer der Urlaubsgewährung von der Kurzarbeit ausgenommen wird, um eine wirksame Urlaubsgewährung zu ermöglichen. Ansonsten kann der AN die Nachgewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.

Wird in Betrieben ohne Betriebsrat die Kurzarbeit Null mittels einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem AN eingeführt, kann in dieser z.B. geregelt werden, dass genehmigter Urlaub der Kurzarbeit vorgeht.

Dieses sind nur einige rechtliche Fragestellungen, die die Corona-Krise aufgeworfen hat. Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht C. Fengler gern zur Verfügung.