Der Kläger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde u.a. als Küster beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug. Diese sieht in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Der Kläger macht Differenzvergütungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend. Die Beklagte verweigerte die Erfüllung dieser Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er u.a. darauf stützt, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das LAG wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück.
Nach dem BAG ist die Ausschlussfrist ist eine wesentliche Arbeitsbedingung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG, so dass es nicht ausreichend war, auf diese Ausschlussfrist im Rahmen einer bloßen Inbezugnahme zu verweisen. Auch ein sog. qualifizierter Nachweis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, sei nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasse.
Dieses Urteil hat wohl auch Auswirkungen für andere Arbeitsverträge, bei denen auf (Allgemeine) Arbeitsbedingungen verwiesen wird, in denen Ausschlussfristen enthalten sind. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist in diesen Fällen nicht im Volltext (vorzugsweise im Arbeitsvertrag) nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.
Arbeitgeber, die dies nicht beachten, riskieren also, dass die in vielen Fällen wichtige Ausschlussfrist de facto keine Anwendung findet.