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Wirksamer Patentschutz reicht auch in die Zeit nach Ablauf der Schutzfrist hinein

Geistiges Eigentum (Intellectual Property – IP) muss geschützt werden – das dürfte jedem klar sein. Und doch ist die Schutzrichtung je nach Schutzrecht eine andere.

Im Markenrecht geht es bei dem Schutz vor allem darum, den Markt vor Produkten zu schützen, die eine andere Herkunft haben, als Sie suggerieren. Wenn man einen Mercedes kauft, möchte man schließlich nicht einfach ein Auto haben, das nur wie ein Mercedes aussieht, vielmehr verbindet man damit auch Ansprüche an Komfort, Qualität und Belastbarkeit. Daher kann nicht jeder einfach geschützte Marken verwenden. Die ursprüngliche Schutzfrist von 10 Jahren für Marken kann daher auch beliebig verlängert werden.

Im Patentrecht ist dieser dauerhafte Schutz gerade nicht gewünscht. Denn die patentrechtliche Schutzfrist ist gewissermaßen ein Zugeständnis an die schlauen Köpfe dieser Welt. Welchen Anreiz gäbe es, Erfindungen (zumeist unter Aufwand erheblicher Zeit und Forschungsmitteln) zu machen und diese zu veröffentlichen, wenn sich anschließend jedermann daran machen könnte, ohne den ursprünglichen Aufwand diese Erfindung zu kopieren? Aus diesem Grund beträgt die Schutzfrist für Patente 20 Jahre ab Veröffentlichung des Patents. Eine Verlängerung dieser Frist ist im Gegensatz zum Markenschutz aber nicht vorgesehen, denn letztlich soll auch der Wettbewerb gefördert werden und die freie Nutzung von (vormals geschützten) Erfindungen ist wichtig für den technologischen Fortschritt.

Patente sind allerdings immer wieder auch über die Schutzfrist hinaus für den Inhaber lukrativ. Denn ein bedeutender Wert von Patenten kann darin liegen, dass der Verkauf eines patentierten Produktes dem Patentinhaber auch für die Zeit nach Ablauf der Schutzfrist einen Vorsprung bietet, nicht-patentierte Verbrauchsmaterialien und Zubehör anzubieten. Das Prinzip dahinter kennt jeder, der schon einmal einen Tintenstrahldrucker oder eine Kaffeekapselmaschine sein Eigen nennen durfte. Ein verhältnismäßig günstiger Gerätepreis verleitet die Nutzer zum Kauf, die proprietären Verbrauchsmaterialien und Zubehörteile sind dann der eigentliche Umsatzbringer für den Gerätehersteller. Die Kundenträgheit sorgt dafür, dass die Kunden trotz oftmals bestehender Alternativen auch für diese Verbrauchsmaterialien auf den Hersteller des Hauptproduktes zurückgreifen. Wenn also ein anderer Hersteller unter Verletzung des Patents ein Produkt anbietet, entgehen dem eigentlichen Patentinhaber nicht nur die Einnahmen aus dem Produktverkauf selbst, sondern auch Einnahmen auf dem nachgelagerten Markt für Verbrauchsmaterialien und Zubehör. Die Verletzung eines Patents während dessen Schutzfrist kann also für den Patentinhaber nachteilige Folgen auch weit nach Ablauf der Schutzfrist entfalten. Die Frage ist, wie in diesen Fällen der Schadensersatz zu bemessen ist.

Auch bei Patentverletzungen soll der Geschädigte - wie allgemein bei Schadensersatz – so gestellt werden, wie er ohne die Patentverletzung stünde. Der Verletzer hat dem Patentinhaber die Marktchance genommen, durch den Vertrieb der durch das Patent geschützten Vorrichtung zusätzliche Umsätze und Gewinne mit gemeinfreien Artikeln generieren zu können. Für die Höhe des Anspruchs dürfte es genügen, wenn der Patentinhaber darlegen kann, dass er üblicherweise mit dem Verkauf des geschützten Produktes selbst auch eine bestimmte Menge an Verbrauchsmaterialien über die Lebensdauer des Produktes verkaufen kann. Zusätzlich steht dem Geschädigten auch der Verletzergewinn zu, der nicht nur Erlöse aus dem Produkt selbst umfasst, sondern ebenfalls die damit üblicherweise einhergehenden Begleitumsätze, die durch die Patentverletzung nun dem Verletzer zufließen.

Diesem Anspruch kann auch der Ablauf des Schutzrechtes nicht entgegenstehen. Der durch die Verletzung geschaffenen Störungszustand dauert, insbesondere bei Produkten mit einer längeren Lebensdauer von 10-15 Jahren und mehr, auch über das Ende der Schutzfrist hinaus an. Gerade gegen Ende der Schutzfrist würden sonst unbillige Ergebnisse entstehen. Im Rahmen des Schadensersatzes müsste der Verletzer sodann nur die verhältnismäßig geringen Umsätze am Verkauf des eigentlichen Produktes erstatten, würde jedoch nach Ablauf der Schutzfrist noch für viele Jahre von der Trägheit vieler Kunden auf Kosten des Patentinhabers von der ursprünglichen Verletzung durch den Verkauf von Verbrauchs- und Zusatzartikeln profitieren.

Im Einzelfall ist daher – sowohl auf Verletzer- wie auch auf Patentinhaberseite – immer eine rechtliche Beratung empfehlenswert.