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Der Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen kreditrelevante Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien

Seit Jahren schon stehen Auskunfteien aufgrund ihrer nicht objektiv überprüfbaren Ermittlung von sogenannten „Scores“ in der Kritik.

Dabei ist bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die zugrunde liegende Methode zur Ermittlung dieser Werte dem Betriebsgeheimnis der jeweiligen Auskunftei unterliegt und nicht öffentlich gemacht werden müsse. Im Wirtschaftsverkehr, wo die Solvenz und Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wichtige Aspekte beim Eingehen von Vertragsbeziehungen sind, sind die Auskunfteien jedoch nicht wegzudenken. Immer wieder Thema ist dabei die Frage, ab wann eine Auskunftei die ihr vorliegenden Informationen löschen muss.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte kürzlich über den Anspruch eines Klägers zu entscheiden, der die Löschung von Negativeinträgen in der Datenbank der Auskunftei nach den Vorschriften der DS-GVO forderte. Die Einträge enthielten Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte zur Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Entwicklung eines Abwicklungskonto bei einer Bank aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung. Diese Informationen wurden von der Auskunftei für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert, um auf konkrete Nachfragen und nach Nachweis eines berechtigten Interesses diese ihren Vertragspartnern zur Verfügung zu stellen. Der Kläger berief sich in seiner Argumentation auf § 3 Abs. 1 InsoBekV, der eine Speicherung von lediglich sechs Monaten vorsieht. Nach Ablauf dieser sechs Monate überwiege sein berechtigtes Löschungsinteresse die Interessen der Auskunftei. Die beklagte Auskunftei verwies dagegen auf Art. 40 DS-GVO, der für Wirtschaftsauskunfteien eine Speicherung der Information für drei Jahre ausdrücklich zulässt.

Das OLG Oldenburg erteilte dem Löschungsbegehren des Klägers mit Urteil vom 23.11.2021 (Az. 13 U 63/21) eine Absage und wies die Klage ab. Ein Löschungsanspruch aus derDS-GVO ergebe sich nicht, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtmäßig sei. Sowohl die Beklagte als auch deren Kundenkreis hätten ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Speicherung der Daten. Die gespeicherten Daten hätten eine Aussagekraft bezüglich der Bonität des Klägers, denn aus ihnen gehe hervor, dass er zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung vermögenslos gewesen sei und demnach über einen Zeitraum von 6 Jahren fällige Forderungen nicht begleichen konnte. Da diese Information eine Beurteilung des potentiellen Kreditnehmers ermögliche, hätten die Kunden der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran. § 3 InsoBekV sei lediglich eine Frist für behördliche Veröffentlichungen von Insolvenzdaten und nicht auf private Datenbanken und Auskunfteien anwendbar. Eine Übertragbarkeit auf nichtstaatliche Institutionen sei ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gewollt gewesen und könne deshalb auch nicht über eine Analogie der Vorschrift erreicht werden.

Eine Hintertür für einen rechtmäßigen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c DS-GVO ließ das OLG jedoch offen. Es lehnte den Löschungsanspruch des Klägers nämlich im Ergebnis deswegen ab, weil der Kläger keine tatsächlich bestehenden, sondern nur theoretische Gründe für ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse seinerseits an der Löschung vorgetragen habe.

Bei einem solchen Begehren sollte daher die individuelle Betroffenheit und das mögliche Überwiegen des Interesses an einer Löschung bestmöglich herausgearbeitet werden. Dass ein solcher Anspruch nach der DS-GVO nicht prinzipiell ausgeschlossen sein soll, lässt das OLG in seiner Argumentation bereits erkennen.