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Prozessvor- und Nachbereitung

VON FALL ZU FALL ...

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PROBLEME LÖSEN.
PROZESSE VERMEIDEN.

Von Fall zu Fall – maßgeschneiderte Lösungen. Prozesse möglichst vermeiden, so unser Credo. Fachliche Kompetenz, gepaart mit einem hohen Maß an praktischer Erfahrung, sind die Säulen unserer Beratungstätigkeit. Seit mehr als 20 Jahren stehen die seit dem Jahr 2019 in der Kanzlei SFSK. verbundenen Anwälte ihren Mandanten in der juristischen Unternehmensberatung, beispielsweise im Arbeitsrecht, dem Bank- und Wertpapierrecht, dem Bau- und Architektenrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem nationalen und internationalen Vertrags- und Handelsrecht, bei der Insolvenz- und Sanierungsberatung sowie dem Steuerrecht zur Seite.

 

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RECHTSGEBIETE

In folgenden Rechtsgebieten können Sie sich unserer Expertise gewiss sein. 

 

Arbeitsrecht

Für Rat in Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechtes stehen wir Ihnen gerne beiseite. 

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Bau- und Architektenrecht 

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Gewerblicher Rechtschutz

Beratung zu geistigem Eigentum, Urheber- und Wettbewerbsrecht

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Finanzierungs­recht 

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Handels- und Gesellschafts­recht 

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Insolvenzrecht

Umfangreiche Beratung für Gläubiger wie Schuldner bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. 
 

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Nationales und Internationales Vertragsrecht

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Steuerrecht

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NEWS

Die steuerlichen Auswirkungen der Restschuldbefreiung bei der Betriebsaufgabe

Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezieht sich die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erlangende Restschuldbefreiung auf die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht erfüllten Insolvenzforderungen der Insolvenzgläubiger.

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, in dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, können diese Forderungen zwar vom Insolvenzverwalter noch freiwillig bedient werden, die Forderungsgläubiger die Befriedigung jedoch nicht mehr erzwingen. Betriebliche Verbindlichkeiten sind daher bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung zum Nennwert zu passivieren; die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt steuerrechtlich grundsätzlich nicht zurück.

Dies gelte jedoch nicht in Bezug auf betriebliche Verbindlichkeiten, die mit der Betriebsaufgabe im Zusammenhang stehen. Die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück zu beziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren lag. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten, jedoch bereits am 06.04.2022 (Az. X R 28/19) ergangenen Urteil in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Die Restschuldbefreiung führe ausgehend von den zu § 16 EStG entwickelten Grundsätzen zum Wegfall der in der Aufgabebilanz ausgewiesenen betrieblichen Verbindlichkeiten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die Betriebsaufgabe vor oder erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Entscheidend sei auch in letzterem Fall, dass die mit der Restschuldbefreiung verbundene Sachverhaltsänderung an den einmaligen Vorgang der Betriebsaufgabe anknüpfe. Mit der Betriebsaufgabe ende die Existenz des Gewerbebetriebs, so dass die einkommensteuerlichen Rechtsfolgen der Ausbuchung der von der Restschuldbefreiung betroffenen betrieblichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt gezogen werden müssen.

Dabei hat der Bundesfinanzhof ebenfalls entschieden, dass die aus der Restschuldbefreiung resultierenden, nachzuzahlenden Steuern im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten seien, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter seien.

Ausgang des Verfahrens war die Frage, in welchem Jahr die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu einem Erlöschen der betrieblichen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führe. Über diesen Zeitpunkt irrte das zuständige Finanzamt und hat daher zunächst eine Korrektur der Einkommenssteuerfestsetzung sowie eine Aufhebung der Verlustfeststellung für das Jahr vorgenommen, in dem es zum Eintritt der Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners kam. Es hätte jedoch nach der nunmehr ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Einkommenssteuerfestsetzung des Jahres ändern müssen, in dem der Betrieb tatsächlich aufgegeben wurde. Denn bei der Betriebsaufgabe wirke sich die Ausbuchung der von der Restschuldbefreiung betroffenen betrieblichen Verbindlichkeiten gerade nicht erst in dem Jahr aus, in dem die Restschuldbefreiung tatsächlich eintritt, sondern rückwirkend im Jahr der Betriebsaufgabe.

 

 

 

 

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