Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

Home

Medien

NEWS

Schenkweise Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt – Vermeidung von nachteiligen Folgen durch Verkehrswertgutachten

Es gehört zu den Klassikern der Nachfolgegestaltung: Immobilien unter einem lebenslangen Nießbrauchsvorbehalt auf die Kinder zu übertragen. Der Vorteil für den Schenker: Er kann weiter bei vermieteten Immobilien über die Mieteinnahmen verfügen, sodass die ausreichende Versorgung des Schenkers, die bei der Nachfolgeplanung stets an erster Stelle stehen sollte, sichergestellt werden kann. Des Weiteren werden zukünftige Wertsteigerungen in den Immobilien nach Übertragung bereits bei den Kindern realisiert und unterliegen somit nicht mehr der Erbschaftsteuer.

Schenkungssteuerlich wirkt sich das Nießbrauchsrecht bereicherungsmindernd aus. Bei Berechnung der Schenkungsteuer wird nämlich die Belastung durch das Nießbrauchsrecht vom Grundbesitzwert abgezogen. Schenkt beispielsweise ein Vater im Alter von 55 Jahren seiner Tochter ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 3,0 Mio. Euro unter Nießbrauchsvorbehalt und der Nießbrauch beträgt 120 TEuro pro Jahr, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um 1,7 Mio. Euro, schenkungssteuerlich müssen somit nur 1,3 Mio. Euro mit 19 % versteuert werden, das entspricht einer Schenkungssteuer von ca. 250 TEuro. Dies führt im Ergebnis zu einer Minderung der Schenkungsteuer in Höhe von ca. 320 TEuro. 

Die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts führt somit zu einer deutlichen Ersparnis von Schenkungssteuer. Dies umso mehr, je jünger der Schenker ist. Stirbt jedoch der Nießbraucher (Schenker) frühzeitig, so können gesetzliche Grenzen unterschritten werden, der Schenkungssteuerbescheid wird geändert und die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht nur auf Basis der tatsächlichen Dauer berücksichtigt. 

Bedeutet: Ein frühzeitiges Versterben des Nießbrauchers kann zu einer massiv höheren Schenkungsteuer führen. Stirbt in unserem Fall der Vater zwei Jahre nach der Schenkung, erhöht sich die Schenkungssteuer um ca. 270 TEuro auf 520 TEuro. 

Wie kann man nun diese Steuernachzahlung vermeiden: Man vermeidet diese steuerlichen Risiken des frühzeitigen Versterbens des Nießbrauchers, indem man ein Sachverständigengutachten der Schenkung zugrunde legt. Beim Sachverständigengutachten nach der entsprechenden Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs als „grundstücksbezogene Belastung“ unmittelbar bei der Bestimmung des Immobilienwerts berücksichtigt. Kommt es in diesem Fall zu einem frühzeitigen Versterben des Nießbrauchers, erfolgt keine Korrektur des Schenkungssteuerbescheids. 

Ergebnis: Bei einer schenkweisen Übertragung unter Nutzung des Nießbrauchsvorbehalts sollte immer geprüft werden, ob die Höhe der steuerlichen Entlastung durch das Nießbrauchsrecht die Kosten für das Verkehrswertgutachten rechtfertigen. Hinzu kommt, dass nach ImmoWertV aufgrund der Belastung der Immobilie mit dem Nießbrauchsrecht zusätzlich ein Marktanpassungsabschlag von rund 15 % in Abzug gebracht werden kann. 

News zu Rechtsgebieten

 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

Mit unserer Kanzleizeitung update bleiben Sie zur aktuellen Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand.  

Download