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Zur steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters

Mit Urteil vom 06.08.2019 - VIII R 18/16 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Steuerpflichtige zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt und hatte gegen die GmbH gerichtete Forderungen im Nennwert von 801.768,78 € für einen Kaufpreis von 364.154,60 € erworben. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teil seiner Darlehensforderung i.H.v. 275.000,00 € und ging mit Blick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % davon aus, einen Veräußerungsverlust i.H.v. 119.625 € erlitten zu haben. Nachdem das zuständige Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht der klägerischen Auffassung nicht folgten, hatte der BFH über die Angelegenheit zu entscheiden.

Dieser bestätigte die Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts und hielt den Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft mit einer Abtretung vergleichbar. Nach Einführung der Abgeltungsteuer führe dies zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Es liege auch keine Einlage vor, da ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehende Darlehensforderung nur insoweit zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führe, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Dabei setze die Einlage voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteige. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, falle somit kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG an. Steuerliche Auswirkungen habe der Forderungsverzicht daher nur dann, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Da der Steuerpflichtige im Streitfall die Forderung allerdings im Nennwert von 801.768,00 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben hatte, wurde der Kaufpreis - so der BFH - bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 € habe sich auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung, für den dem Steuerpflichtigen keine Anschaffungskosten entstanden waren, bezogen. Seine Leistungsfähigkeit sei durch den Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert worden.

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