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Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League steuerpflichtig

Wer Tickets für das Finale der UEFA Champions League erwirbt und diese weiterveräußert, statt das Event selbst zu besuchen, ist für den durch den Verkauf erzielten Gewinn steuerpflichtig gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erwarben die Kläger zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 in Berlin. Nach einer für den Erwerb erforderlichen Registrierung hatten sie die Tickets über die offizielle UEFA-Webseite im April 2015 zugelost bekommen und konnten die Tickets für 330 € erwerben. Ursprünglich plante der Kläger, das Spiel gemeinsam mit seinem Sohn zu besuchen. Nachdem Mitte Mai die teilnehmenden Mannschaften des Finals feststanden, schossen allerdings die Schwarzmarktpreise für die Tickets in die Höhe. Von der Aussicht auf schnellen Gewinn verführt, verkaufte der Kläger die Tickets im Mai über eine Ticketbörse wieder und erzielte dabei einen Erlös von 2.907,00 €.

Der Kläger ging von der Steuerfreiheit dieser Veräußerung aus und gab in seiner Steuererklärung keinen relevanten Gewinn an. Das Finanzamt ging demgegenüber von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 € aus.

Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die Tickets Wirtschaftsgüter seien, bei denen eine Eignung zur Wertsteigerung bestehe. Sie seien keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs und damit nicht von der Ausnahme in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erfasst, da sie die Eignung zur Einkünfteerzielung besäßen. Eine Eintrittskarte sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, da sie nur zur einmaligen Nutzung an einem bestimmten Tag geeignet sei. Da die Nachfrage bei Champions League Finalspielen bekanntermaßen erheblich über dem angebotenen Ticketkontingent liege, handele es sich dabei um Gegenstände, die von vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft würden.

Nachdem das Finanzgericht den Klägern zunächst Recht gegeben und die Steuerpflicht für den Gewinn verneint hatte, hat der Bundesfinanzhof die Klage nunmehr abgewiesen und die Auffassung des Finanzamts bestätigt.

Der BFH führte aus, dass der Kläger durch die Veräußerung der Tickets innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ein „Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern“ i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG verwirklicht habe. Dem einzelnen Ticket komme durch das darin verkörperte Recht, das Stadion anlässlich des Finals zu besuchen, ein greifbarer eigener Wert zu. Dieser stelle – was allein schon anhand der Anzahl an Ticketbörsen und Internet-Handelsplattformen für (Weiter-)Verkäufer offen zutage trete – gerade im vorliegenden Fall aufgrund der sich jährlich wiederholenden Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage einen wirtschaftlich ausnutzbaren und realisierbaren Vermögensvorteil dar.

Das Urteil dürfte sich auch auf Konzerttickets und sämtliche sehr nachgefragte Events übertragen lassen.