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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen (Teambuilding-Events)

In seiner Entscheidung vom 10.05.2023 – Az- V R 16/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch einmal klargestellt, dass ein Unternehmer für den Bezug von Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn diese Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Vorsteuerabzug des Steuerpflichtigen für eine von ihm im Jahr 2015 veranstaltete betriebliche Weihnachtsfeier streitig, für die der Steuerpflichtige ein Kochstudio anmietete. Unter Anleitung zweier Köche wurde das Abendessen zubereitet und anschließend gemeinsam verzehrt. 

Finanzamt und Finanzgerichtsbarkeit versagten jedoch den begehrten Vorsteuerabzug für die berechneten Leistungen. 

In seinen Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwende, ausgeschlossen sei. Für den Vorsteuerabzug müsse ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang des Eingangs- zum (jedenfalls einzelnen) Ausgangsumsatz des Unternehmers aus seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen. Bei einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Unterbleibe die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehle es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), sodass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist. 

Im Streitfall sei die Weihnachtsfeier zwar nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt gewesen, sondern im Rahmen eines "Kochevents" erfolgt. Derartige "Teambuilding-Events" seien dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann, so der BFH.

Dennoch seien die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses erfolgt, hinter dem das Interesse der Beschäftigten an der Feier zurücktrete. Denn die Abgabe von Speisen und Getränken sei im außerunternehmerischen Bereich und nicht während der Dienstzeit erfolgt. Die besondere Qualität der Speisen und Getränke habe einen eigenständigen Charakter, sodass die Zuwendung an die Arbeitnehmer nicht bloß als Reflex des überwiegenden betrieblichen Eigeninteresses und damit "nebensächlich"
erscheine. Dies gelte auch für das "Kochevent" als solches. Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier seien auch keine "Aufmerksamkeiten" im Sinne des § 3 Abs. 9a
Nr. 2 UStG.