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Sponsoring lohnt sich auch für Freiberufler

Ob die örtliche Brauerei, das mittelständische Bauunternehmen aus der Region oder das alteingesessene Sportfachgeschäft – Sponsoren sind für den Amateursport in ganz Deutschland, mehr noch als für den Profisport, essentiell. Dabei beteiligen sich die Sponsoren nicht ganz uneigennützig an der Beschaffung von Bekleidung und der Ausrichtung von Sportveranstaltungen. Denn der Werbeeffekt und die Reichweitenerhöhung können mitunter enorm sein. Auf der anderen Seite können die dafür aufgewendeten Kosten regelmäßig als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden.

 

Streitig war bisher jedoch, ob diese Sponsoringkosten auch bei Angehörigen der freien Berufe (insb. Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Ingenieure u.a.) als Betriebsausgaben von den erzielten Einkünften aus selbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine sportärztliche Gemeinschaftspraxis (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert) zwei individuelle Leistungssportler gesponsort hat und diese im Gegenzug für die Homepage der Praxis prominent auf ihrer Kleidung geworben haben. Außerdem durfte die Gemeinschaftspraxis die Erfolge der beiden Sportler zu Werbezwecken nutzen. Insgesamt wurden an die beiden Sportler im Streitjahr ca. 100.000 € an Unterstützung aufgrund des Sponsorings gezahlt. Diese Kosten wurden von den erzielten Einnahmen abgezogen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass die Sponsoring-Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien und änderte den Steuerbescheid entsprechend. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts auf die Klage der Ärzte hin an und wies die Klage ab.

Der Bundesfinanzhof sprang der Gemeinschaftspraxis nun mit Urteil vom 14.07.2020 (Az. VIII R 28/17) zur Seite. Zu den Betriebsausgaben gehören Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor dadurch wirtschaftliche Vorteile erlangt, die der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens dienen. Dies gelte insbesondere, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten oder mit Aufdrucken auf der Kleidung werbewirksam auf den Sponsor hinweist. 

Diese Grundsätze seien auch auf die Angehörigen der freien Berufe zu übertragen. Die freiberufliche Tätigkeit sei in besonderer Weise durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung geprägt und zielt dabei regelmäßig auf die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses ab. Solange die Maßnahmen geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und dadurch das Vertrauen in seine Person zu stärken, seien diese steuerlich anzuerkennen. 

Die im vorliegenden Fall als Sportmediziner tätigen Ärzte haben – trotz möglicherweise privater Begeisterung für die beiden Sportler – in erster Linie durch die Werbemaßnahmen beabsichtigt, neue Patientenkreise aus dem Bereich des Sports zu erschließen, es habe also eine betriebliche Veranlassung des Sponsorings bestanden. Demzufolge seien die Sponsoringmaßnahmen als Betriebsausgaben abzugsfähig.