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BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.08.2013 - V R 37/10 - war die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ein Dauerthema für Bauunternehmen und die steuerlichen Berater dieser Branche.

Nach der ursprünglichen Rechtslage hatte der Auftraggeber nach § 13 b UStG eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erhalten, soweit er selbst Bauleistungen erbracht hat. D.h., der Auftraggeber musste als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen. Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich des § 13 b UStG sodann jedoch mit dem besagten Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 - dahingehend eingeschränkt, dass diese in der Praxis verfestigte Regelung nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn die bezogene Bauleistung unmittelbar zur Ausführung einer eigenen Bauleistung gegenüber Dritten verwendet wird.


Diese Rechtsprechungsänderung hatte enorme praktische Auswirkungen, da nunmehr das Finanzamt gegenüber dem Leistenden die  Umsatzsteuer forderte und der Leistende daraufhin eine geänderte Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an den Leistungsempfänger gelegt hat. Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer aufgrund der bisherigen Rechtslage aber gegenüber dem Finanzamt bereits abgeführt hatte, war nun darauf angewiesen, diese von dem Finanzamt verzinst zurückzuerhalten, um die geänderte Rechnung gegenüber dem Leistenden ausgleichen zu können. Hierfür setzte das Finanzamt jedoch einen Nachforderungsanspruch oder die Möglichkeit einer Aufrechnung voraus. Mit Urteil vom 27.09.2018 -VR 49/17, dem sich die Finanzverwaltung nunmehr mit aktuellem BMF-Schreiben vom 24.01.2019 angeschlossen
hat, entschied der Bundesfinanzhof allerdings, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführte, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des Leistenden erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.