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Notarkosten sparen durch Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen im Wege des Vergleichs

Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf grundsätzlich eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

Damit fallen, je nach Wert der übertragenen Geschäftsanteile, Kosten der notariellen Beurkundung in teils beträchtlicher Höhe an. Diese Kosten können gespart werden, wenn die Geschäftsanteile im Wege von in Schiedsverfahren abgeschlossenen Vergleichen übertragen werden. Dies ergibt sich dem Grunde nach aus § 1053 Abs. 1 S. 2 ZPO mittels eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (award on agreed terms). Nach § 1053 Abs. 3 ZPO ersetzt auch die Aufnahme einer Erklärung in den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut eine notarielle Beurkundung. Deshalb können auch im Wege eines Vergleichs im Schiedsverfahren die Geschäftsanteile übertragen werden, ohne dass die nach § 15 Abs. 3 GmbHG vorgesehene Form eingehalten werden muss. Da der Wortlaut von § 1053 Abs. 3 ZPO keine dahin gehende Differenzierung enthält, gilt dies nicht nur für Schiedsverfahren, die durch institutionelle Schiedsgerichte administriert werden (z. B. Verfahren nach der DIS-Schiedsordnung), sondern auch für ad-hoc-Schiedsgerichte (Gelegenheitsschiedsgerichte). Voraussetzung solcher Schiedsverfahren ist, dass zwischen den Parteien Streit besteht, z. B. über die Höhe gesellschaftsvertraglicher Abfindungen. Aber auch generell können Gesellschafterstreitigkeiten Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, sodass z.B. auch im Rahmen unharmonisch verlaufender Unternehmensnachfolgen GmbH-Geschäftsanteile ohne notarielle Beurkundung im Rahmen eines Schiedsspruchs bzw. eines Vergleichs im Schiedsverfahren übertragen werden können. Mit Abschluss des Vergleichs wird die Veränderung in der Person des Gesellschafters wirksam, sodass nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG der Geschäftsführer die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzutragen hat. Damit ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen auch registerrechtlich vollzogen.

In der Sozietät SFSK ist Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Franz Schmitt vom Oberlandesgericht Dresden bestellter Schlichter und als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 22 AGGVG zugelassen. Er ist deshalb befugt, ein solches Schiedsverfahren zu initiieren bzw. durchzuführen, in dessen Rahmen GmbH-Geschäftsanteile ohne notarielle Beurkundung übertragen werden können.