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HomeExpertenDr. iur. Michael Franz Schmitt

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Löschung einer vermögenslosen GmbH ohne Liquidation?

Das OLG Schleswig-Holstein hat sich in einer Entscheidung vom 12.01.2026 – 2 Wx 75/25 – mit der Frage beschäftigt, ob eine vermögenslose Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH einfach so, also ohne Durchführung eines möglicherweise langjährigen Liquidationsverfahrens gelöscht werden kann.

Diesem Sachverhalt lag ein Antrag auf Löschung einer GmbH wegen angeblicher Vermögenslosigkeit zugrunde. Begründet wurde dies damit, dass die GmbH dem Land Schleswig-Holstein Abgaben in Höhe von 30.874,00 € schulden würde. Die betroffene GmbH sei vermögenslos und übe keine gewerbliche Tätigkeit mehr aus. Die zuständige Steuerfahndungsstelle habe am Ort des Firmensitzes der GmbH am 11.12.2024 weder deren Geschäftsführer noch den Grundstücksbesitzer angetroffen. Es seien zwar dort mehrere Briefkästen für Firmen vorhanden gewesen, darunter jedoch keine für die betroffene GmbH. Auch habe die betroffene GmbH keinen Internetauftritt. Die Steuerfahndungsstelle habe deshalb am 14.02.2025 angeregt, die Steuernummer der betroffenen GmbH zu begrenzen, da die Gefahr bestehe, dass diese zu Betrugszwecken genutzt werden könnte.

Das zuständige Amtsgericht hat den Antrag auf Löschung der betroffenen GmbH zurückgewiesen. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit setze eine Gewissheit über diese voraus. Erforderlich seien somit gesicherte Erkenntnisse. Im vorliegenden Fall stehe die Vermögenslosigkeit der betroffenen GmbH aber nicht zur Gewissheit fest. Die Nichterreichbarkeit der betroffenen GmbH bzw. deren Geschäftsführers stelle keinen Grund für eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit dar. Das OLG Schleswig-Holstein hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Das OLG Schleswig-Holstein hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, zwar auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit sorgfältig zu prüfen. Zwar besteht ein Bedürfnis dafür, den Rechtsverkehr vor dem Abschluss von Geschäften auch mit solchen Gesellschaften zu schützen, die nicht für Dritte und Geschäftspartner erreichbar sind und dieses auch nicht sein wollen. Dass eine solche Gesellschaft – wie für eine Löschung nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich – zugleich über keinerlei Vermögenswerte (mehr) verfügt, ergibt sich hieraus aber noch nicht.

Die Annahme von Vermögenslosigkeit kann auch nicht allein auf pauschale Angaben eines Geschäftsführers gestützt werden. Ebenso wenig reichen für sich genommen (Steuer-) Schulden der Gesellschaft, die Aufgabe des von der Gesellschaft betriebenen Gewerbes oder gar die bloße Nichtermittelbarkeit der Geschäftsanschrift. Behauptet die Gesellschaft eine Forderung gegen einen Dritten, liegt darin ein die Löschung hindernder Vermögenswert, wenn das Bestehen der Forderung hinreichend konkret dargelegt und deren Durchsetzung ernsthaft verfolgt wird. In diesem Fall gilt nur dann etwas anderes, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die behauptete Forderung nicht besteht oder nicht werthaltig ist.

Gemessen an diesen Kriterien hat das AG zu Recht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass die betroffene GmbH kein Vermögen besitzt. Dass die betroffene GmbH Forderungen nicht begleicht und zumindest derzeit versucht, ihren Firmensitz zu verschleiern, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie ausstehende Forderungen gegen sie nicht begleichen könnte. Auch aus dem Registerportal ergab sich nichts Abweichendes.

Diese Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein zeigt, dass die Hürden für eine Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit und damit ohne Durchführung eines zeitaufwendigen Liquidationsverfahrens hoch sind. Die Löschung ohne Liquidation, auch als Blitzlöschung bezeichnet, kommt für eine GmbH aber nach wie vor infrage, wenn sie nachweislich über kein Vermögen mehr verfügt, also eine sogenannte Null-Bilanz vorliegt, die auf der Aktivseite keine Vermögenswerte mehr ausweist. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung hat dazu die Meinung vertreten, dass es eine unnötige Förmelei sei, ein zeitaufwendiges Liquidationsverfahren durchzuführen, wenn bereits im Vorfeld feststeht, dass es in der Liquidation überhaupt kein an die Gläubiger zu verteilendes Vermögen mehr gibt. Aus anwaltlicher Sicht kann deshalb empfohlen werden, vor einer beabsichtigten Liquidation einer GmbH rechtlich prüfen zu lassen, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Blitzlöschung vorliegen und welche Anforderungen dafür an die Bilanz der GmbH zu stellen sind. Der Unterzeichner hat bereits mehrere Blitzlöschungen von GmbHs im gesamten Bundesgebiet erfolgreich durchsetzen können.