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Der schnelle und kostengünstige Weg, zu seinem Recht zu kommen: Gütestelle nach dem Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz

Zwischen Unternehmen gibt es im Geschäftsleben Konflikte, die ohne die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht lösbar sind. Auf außergerichtlicher Ebene streitet jeder Vertragspartner für seine eigenen Argumente; wenn sich keine Lösung findet, beginnt die gerichtliche Auseinandersetzung. Auf dem Weg zur Urteilsfindung schlagen Gerichte oft Vergleiche zwischen den Parteien vor. Bis dahin sind bereits hohe Anwalts- und Gerichtskosten angefallen.

 

Für diese Vorgehensweise gibt es eine Alternative: bereits in einem frühen Stadium der Auseinandersetzung können sich die beteiligten Streitparteien auf einen Schlichter einigen, der mit seiner Fachkompetenz und seinem Verhandlungsgeschick beide Seiten zu einer einvernehmlichen und interessengerechten Konfliktlösung führt. Durch die damit erzielte Einigung der Parteien wird ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren vermieden.

Ein weiterer Vorteil des Einschaltens eines Schlichters ist, dass bei Forderungen, die nach der üblichen 3-Jahres-Frist zu verjähren drohen, noch bis zum unmittelbaren Ende der Verjährung eine Schlichtung beantragt und damit ein halbes Jahr Aufschub (Unterbrechung der Verjährung) erreicht werden kann. Dieser Aufschub bedarf nicht der Zustimmung der anderen Partei, sondern ergibt sich direkt aus der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der seit 2011 bestehende Deutsche Schlichterbund vermittelt Schlichter. Schlichter können nur Rechtsanwälte oder Notare sein. Sie werden vom jeweiligen Oberlandesgericht (OLG) zugelassen und rechnen ihre Kosten auf Stundenhonorarbasis ab, der mit den Beteiligten zu Beginn des Schlichtungsverfahrens vereinbart wird. Die Schlichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bringen das Verfahren aufgrund ihrer Fachkompetenz zügig voran. Der Schlichterspruch als Ergebnis dieses unbürokratischen Verfahrens stellt einen vollstreckbaren Titel dar und ist damit genauso wie ein gerichtliches Urteil Grundlage einer Zwangsvollstreckung, sofern die andere Partei nicht freiwillig leistet.

Ablauf und Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens

Die jeweilige Verfahrensordnung der Gütestelle regelt den Ablauf und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens.

Ein Schlichtungsverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können. Der Schlichter lässt sich bei seiner Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten. Der Schlichter ist unabhängig. Er ist zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Er ist nicht befugt, eine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, auf andere Weise zu vertreten oder anwaltlich zu beraten. Das gilt entsprechend nach Abschluss oder für den Fall der Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens.

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich, per Fax, per E-Mail, mündlich oder telefonisch an den Schlichter gestellt werden.

Für den Fall, dass Verjährungsfristen gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder andere gesetzliche Folgen der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden sollen, hat der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens zwingend schriftlich zu erfolgen.

Liegt die Zustimmung aller Parteien zu Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor, bestimmt der Schlichter einen zeitnahen Verhandlungstermin. Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, der Schlichter und die Parteien vereinbaren etwas anderes. Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und wird in der Regel nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Der Schlichter achtet auf einen zügigen Ablauf des Schlichtungsverfahrens. Sofern es zur Lösung des Konflikts erforderlich ist, können weitere, zeitnahe Verhandlungstermine vereinbart werden. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

Zeugen und Sachverständige, die von Parteien auf ihre Kosten zum Verhandlungstermin bestellt werden, können, wenn der Schlichter dies für zweckdienlich erachtet, angehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden.

Der Schlichter kann zur Aufklärung der Interessenlage und - sofern es der zügigen Streitbeilegung dienlich ist - mit den Parteien oder deren Vertretern Einzelgespräche führen.

Das Schlichtungsverfahren endet durch Unterzeichnung einer Vereinbarung der Parteien über den Streitgegenstand oder Teile dessen oder durch Erklärung einer Partei, dass das Schlichtungsverfahren gescheitert ist und beendet wird. Das Verfahren endet auch durch Erklärung des Schlichters, dass er das Schlichtungsverfahren als gescheitert erachtet, da nach seinem Dafürhalten weitere Bemühungen einer einvernehmlichen Lösung nicht erfolgversprechend sind.

Wird vor dem Schlichter eine einvernehmliche Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so wird diese schriftlich protokolliert. Der Schlichter gewährleistet eine ordnungsgemäße Aktenführung analog den anwaltlichen Berufsregeln.

Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien kann die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrieben werden.

Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Franz Schmitt – Partner der Sozietät SFSK. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater - wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden als Gütestelle nach dem Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz anerkannt.