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Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

Mit BMF-Schreiben v. 01.04.2022 hat die Finanzverwaltung auf eine erneute Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 hingewiesen.

Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).

Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt daher – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.

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